2. 1. Entgelt

Für Angestellte finden sich entsprechende Gehaltstabellen, Einstufungsregelungen und Vordienstzeitenanrechnungen im Kollektivvertrag.
Das sich durch entsprechende Einstufung im kollektivvertraglichen Gehaltsschema ergebende Entgelt darf durch Vereinbarung im Dienstvertrag nicht unterschritten, wohl aber überschritten werden. Daher sind zukünftige Änderungen der Gehaltsansätze im Kollektivvertrag immer zu beobachten und entsprechend zu berücksichtigen. Eine Erhöhung der kollektivvertraglichen Gehälter und Zulagen ist im Einzeldienstvertrag grundsätzlich nur dann zu berücksichtigen, wenn ansonsten das kollektivvertragliche Entgelt unterschritten werden würde. Vereinbaren die Kollektivvertragsparteien jedoch eine sog. Ist-Lohn-Erhöhung, dann ist diese zwingend im Einzeldienstvertrag nachzuvollziehen.

In der Regel besteht das Monatsentgelt aus dem Gehalt und eventuell Zulagen. Ob und welche Zulagen zu bezahlen sind, ist dem jeweils geltenden Kollektivvertrag zu entnehmen.

Bei Arbeitern obliegt die Festlegung des Entgelts der freien Vereinbarung zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer. Wird nichts vereinbart, gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart. Da dessen Höhe bei Streitigkeiten nicht genau vorhersehbar ist und die Angemessenheit im Rahmen eines Gerichtsverfahrens vom Gericht beurteilt wird, empfiehlt es sich jedenfalls, das Entgelt dienstvertraglich zu vereinbaren.

 

Angestellten steht aufgrund einschlägiger kollektivvertraglicher Bestimmungen ein 13. und 14. Gehalt (Weihnachts- und Urlaubsremuneration) zu. Ob und welche Zulagen bei den Remunerationen zu berücksichtigen sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Kollektivvertrag.

Die meisten für Ärzte einschlägigen Kollektivverträge enthalten entsprechende Bonifikationen bei langer Dienstvertragsdauer. Die dafür verwendeten Bezeichnungen (z.B. Jubiläumsgelder) und deren genaue Höhe ist dem jeweils geltenden Kollektivvertrag zu entnehmen.

Zur Vergütung von (besonderen) Leistungen wird oftmals zusätzlich eine eigene Geldleistung (z.B. Prämie) angedacht. Dabei ist zu beachten, dass die Freiwilligkeit dieser Leistung verloren geht, wenn diese ohne ausdrücklichen (am besten schriftlichen) Vorbehalt der Freiwilligkeit, jederzeitigen Widerruflichkeit und Hinweis auf die Einmaligkeit mehrmals gewährt wird. Wird dies nicht ausdrücklich bei jeder Gewährung vereinbart, erwirbt der Dienstnehmer einen Rechtsanspruch auf diese Geldleistung.

 

Entfällt die Arbeitsleistung aus Gründen, die der Dienstgeber zu vertreten hat, dann behält der Dienstnehmer trotz Entfall seiner Arbeitsleistung seinen Entgeltanspruch. Es kommt besonders im ärztlichen Bereich durchaus häufig vor, dass Ärzte aufgrund der stringenten Fortbildungsverpflichtung in der Regel über die übliche Urlaubsdauer hinaus häufig abwesend sind. Sofern in dieser Zeit die Dienstnehmer nicht einen vereinbarten Urlaub oder Mehrarbeits- bzw. Überstundenguthaben in Form von Zeitausgleich abbauen, haben sie bei
Schließung der Ordination und Abwesenheit des Dienstgebers „Arzt“ einen Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Gleiches gilt bei Abwesenheit des Arztes infolge Krankheit oder unfallbedingter Abwesenheit.

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