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Patientin stürzt vor Ordination – Arzt haftet
Die aus dem zwischen Arzt und Patientin abgeschlossenen Behandlungsvertrag resultierenden Schutz- und Sorgfaltspflichten implizieren auch die Anforderung, dafür Sorge zu tragen, dass der Zugang zur Ordination und die Benützung des Stiegenhauses gefahrlos möglich sind. Entscheidend ist, ob allfällige drohende Gefahren für den Arzt erkennbar waren. …mehr