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Keine Haftung des Trägers der Krankenanstalt für Belegarzt
Das Belegarztsystem ist ein typisches Beispiel eines gespaltenen Krankenhausaufnahmevertrages mit der Konsequenz, dass der Belegarzt die Behandlung seiner Patienten eigenverantwortlich, im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durchführt. Der Anstaltsträger haftete daher nicht für allfällige Kunst- bzw. Aufklärungsfehler des Belegarztes.as …mehr