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Qualifikation und Haftung als Belegarzt
Beim so genannten gespaltenen Krankenhausvertrag haftet der Spitalsträger nicht für Fehler des Belegarztes, wobei nicht zwingend ein schriftlicher Vertrag diesbezüglich vorliegen muss. Lediglich im Zweifelsfall sei von einem totalen Krankenhausaufnahmevertrag auszugehen. Konkret lagen jedoch Anhaltspunkte für ein Belegarztsystem vor. …mehr