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Wanderpraxis
Die freiberufliche Ausübung des ärztlichen Berufes ohne entsprechenden Berufssitz – man spricht von den so genannten „Wanderpraxen“ – ist nach den Bestimmungen des Ärztegesetzes verboten. Verstöße gegen dieses ausdrückliche Verbot stellen eine Verwaltungsübertretung dar, die mit einer Geldstrafe bis € 2.180,– zu bestrafen ist. …mehr