5. Gewebesicherheitsgesetz

Das GSG regelt die Gewinnung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen sowie die Verarbeitung, Lagerung und Verteilung von menschlichen Zellen und Geweben zur Verwendung beim Menschen, worunter der medizinische Einsatz von Zellen oder Geweben in oder an einem menschlichen Empfänger sowie extrakorporale Anwendungen zu verstehen ist.

Dient die Verarbeitung, Lagerung oder Verteilung von Zellen und Geweben der Herstellung von Arzneimitteln, die im Voraus stets in gleicher Zusammensetzung hergestellt und unter der gleichen Bezeichnung in einer zur Abgabe an den Verbraucher oder Anwender bestimmten Form in Verkehr gebracht werden, findet das AMG Anwendung.

Zur Entnahme sind grundsätzlich nur Entnahmeeinrichtungen befugt, die zuvor dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) gemeldet worden sind. Anders als nach dem BSG reicht somit eine Meldung an das BASG aus, wohingegen eine Blutspendeeinrichtung nach dem BSG über eine Genehmigung des BASG verfügen muss.

Das GSG regelt sowohl die Lebendspende als auch die Verstorbenenspende. Der Lebendspender ist vor der Entnahme den erforderlichen Untersuchungen zu unterziehen und umfassend aufzuklären. Die notwendige Einwilligung des Spenders, welche jederzeit durch ihn widerrufen werden kann, muss mit Datum und seiner Unterschrift versehen sein, schriftlich festgehalten und dokumentiert werden. Dem gegenüber setzt die Verstorbenenspende voraus, dass dadurch das Leben von Menschen gerettet oder deren Gesundheit wiederhergestellt wird. Beiden ist das Verbot gemeinsam, Spendern von Zellen oder Geweben oder dritten Personen für eine Spende einen finanziellen Gewinn oder vergleichbaren Vorteil zukommen zu lassen oder zu versprechen.

 

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