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    Veröffentlicht am: 03.01.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Änderungen im Suchtmittelrecht

    Seit der Novellierung der Psychotropenverordnung gilt die Verschreibung von Medikamenten mit dem Wirkstoff Flunitrazepam (z. B. Rohypnol) als Suchtgiftverschreibung und ist daher mit der Suchtgiftvignette zu versehen. Weiters wurde neu geregelt, dass bei Arzneimitteln, die Benzodiazepine enthalten, keine wiederholte Abgabe angeordnet werden darf.

    Aufgrund der Novellierung der Psychotropenverordnung unterliegen nunmehr Medikamente mit dem Wirkstoff Flunitrazepam (Somnubene und Rohypnol) der Suchtgiftverschreibung, was zur Folge hat, dass derartige Verschreibungen vignettenpflichtig sind. Die dafür erforderlichen Suchtgiftvignetten sind bekanntlich über die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Magistrat) kostenlos zu beziehen und auf das (Kassen)Rezeptformular zu kleben. Hinsichtlich der Dokumentation wird empfohlen, das Rezept mit der Suchtgiftvignette zu dokumentieren, eine separate Eintragung ins Suchtgiftbuch ist allerdings nicht unbedingt erforderlich. Weiters wurde im Rahmen der Novellierung neu geregelt, dass bei Verschreibung von Arzneimitteln, die psychotrope Stoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine enthalten, keine wiederholte Abgabe angeordnet werden darf, d. h. jede Abgabe muss neu rezeptiert werden. Durch diese "Verschärfung" bei der Verschreibung von Somnubene und Rohypnol soll der vermehrten Zahl an Rezeptfälschungen und dem steigenden Medikamentenmissbrauch in diesem Bereich entgegengesteuert werden.

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