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    Veröffentlicht am: 04.05.2023 Dr. Barbara Postl Aktuelles

    Ärztevorbehalt - Apotheken verstoßen mit Werbekampagne gegen UWG

    Eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Apotheker dürfen zwar über mögliche Wechselwirkungen der von Ärzten verschriebenen Medikamente beraten bzw. allfällige Wechselwirkungen dieser Medikamente prüfen, allerdings dürfen sie keine ärztlichen Tätigkeiten ausüben.

    Klage gegen Apothekerkammer

    Die Ärztekammer für Oberösterreich hat gegen die irreführende und unlautere Werbeeinschaltung der Apothekerkammer vor dem Handelsgericht Wien Klage erhoben:

    „Mein Name ist Helmut. Vor vielen Jahren hatte ich einen Herzinfarkt und einen Schlaganfall. Seither nehme ich sehr viele Medikamente. Dank meiner Apothekerin vertragen sich alle bestens, ich kann mein Leben jetzt wieder richtig genießen. Bei  meiner Gesundheit gehe ich auf Nummer sicher.“

    Und:

    „Wenn Lina zu viel in der Sonne war, hustet, eine Erkältung oder Fieber hat, geht ihre Mutter Melanie zuerst in die Apotheke. Denn kleinere Erkrankungen lassen sich mit der dortigen Beratung einfach lösen – besonders am Wochenende und in der Nacht.“, heißt es u.a. in einem Kampagnen-Spot der Österreichischen Apothekerkammer, welche auf deren Homepage www.auf-nummer-sicher.at, auf youtube, im ORF, auf SERVUS und auf PULS 4 veröffentlicht bzw. geschaltet wurde.

    Gegen diese irreführende und unlautere Werbeeinschaltung hat die Ärztekammer für Oberösterreich Klage erhoben und das Verfahren gegen die Apotherkerkammer nun in allen Instanzen gewonnen.

     

    Arztvorbehalt missachtet

    Bei sämtlichen diesen in den Videos und dem Youtube-Channel-Text vermittelten Tätigkeiten handelt es sich laut Gericht um auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeiten, die den ÄrztInnen vorbehalten sind.

    Nach der den Ärztevorbehalt regelnden Bestimmung des § 2 Abs 2 ÄrzteG umfasst die Ausübung des ärztlichen Berufes jede auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete Tätigkeit, die unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt wird, insbesondere die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen und psychischen Krankheiten oder Störungen; die Beurteilung von den Zuständen bei Verwendung medizinisch-diagnostischer Hilfsmittel, die Verordnung von Heilmitteln, Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln.

    Eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit liegt nur dann nicht vor, wenn dafür keinerlei medizinisches Fachwissen erforderlich ist. Apotheker dürfen über mögliche Wechselwirkungen der von Fachärzten verschriebenen Medikamente beraten bzw. allfällige Wechselwirkungen dieser Medikamente prüfen.

     

    Unlautere Werbung bestätigt

    Die von der Apothekerkammer beworbenen Tätigkeiten verletzen laut Urteilsbegründung den Ärztevorbehalt des Ärztegesetzes. Es wird der Eindruck erweckt, dass bei Krankheiten, wie nächtelangem Husten, Fieber, Erkältungen und Sonnenstichen der Apotheker zur Diagnose, Behandlung, insbesondere am Wochenende oder in der Nacht, aufgesucht werden könne.

    Damit täuscht die Apothekerkammer über Befähigungen und Befugnisse von Apotheken, die diese nicht hat, sondern Ärzten vorbehalten ist, sodass der Irreführungstatbestand im Sinne des UWG (Bundesgesetz gegen unlauteren Wettbewerb) erfüllt ist. Die Apothekerkammer hat diese irreführende Werbung zu unterlassen, das Urteil zu veröffentlichen und der Ärztekammer für Oberösterreich die Kosten für das Verfahren zu ersetzen.

    Auch OGH gibt Ärztekammer für Oberösterreich Recht

    Der OGH wies die Revision der Apothekerkammer gegen das Urteil zurück und bestätigte die Vorinstanzen vollinhaltlich. Gesundheitswerbung ist nach strengen Maßstäben zu beurteilen und außerdem fehle der Hinweis, dass den Apotheken nur das Medikamentenmanagement obliege (OGH 28.3.23, 4 OBV 15/23v).

    Dr. Barbara Postl, MBA LL.M.

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