Ärztliche Aufklärungspflicht darf nicht überspannt werden
Keine Verharmlosung vom Operationsrisiken
Der Kläger wurde anhand des Aufklärungsbogens auf die Gefahr von Nervenverletzungen durch die bei ihm durchzuführende Operation hingewiesen und darauf, dass diese mit dauerhaften Missempfindungen, Bewegungsstörungen und sogar Lähmungserscheinungen verbunden sein können. Der behandelnde Arzt hatte dieses Operationsrisiko in Klammer gesetzt und dazu erläutert, dass es sich dabei um „sehr, sehr unwahrscheinliche“ Komplikationen handle.
Tatsächlich war nach dem Gutachten des beigezogenen Sachverständigen die Eintrittswahrscheinlichkeit dieses Risikos sehr gering, weshalb der Hinweis auf das geringe Risiko richtig war und dem beklagten Arzt keine Verharmlosung der Risikoaufklärung vorzuwerfen war.
OGH 26.6.2025, 2 Ob 120/25y
Keine Aufklärungspflicht über einen unwahrscheinlichen Geräteausfall
Bei einer bipolaren Enukleation der Prostata trat an der Saugpumpe des Morcellators ein unerwarteter Defekt auf, weshalb die Operation mangels Ersatzgerätes im Krankenhaus abgebrochen werden musste. Nach den gutachterlichen Feststellungen ist das Auftreten eines solchen Gerätedefektes selten und gab es keine Faktoren, die auf ein besonderes Risiko dieses Geräteausfalls hingewiesen hätten. Die Saugpumpe war vier Monate vor der Operation geliefert worden. Sie war mit einer CE- Kennzeichnung versehen, die die Übereinstimmung mit den relevanten Gesundheits-, Sicherheits- und Umweltschutzstandards bestätigte. Es gibt auch keinen internationalen Standard, demzufolge eine Universitätsklinik ein Ersatzgerät für den bei der Operation eingesetzten Morcellator vorhalten muss.
Der OGH bestätigte die Rechtsauffassung der Vorinstanz, dass die ärztliche Aufklärungspflicht nicht so weit geht, dass auf das Risiko eines nie ganz ausschließbaren Ausfalls eines Gerätes hingewiesen werden muss.
OGH 23.6.2025, 8 Ob 76/25x
Hon.-Prof. Dr. Felix Wallner
