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    Veröffentlicht am: 23.10.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Anrechnungsbestimmungen für die Bemessung des Urlaubsausmaßes

    Die Anrechnungsbestimmungen des UrlG sehen vor, dass Dienstzeiten aus früheren Dienstverhältnissen für die Bemessung des Urlaubsanspruchs maximal mit fünf Jahren anrechenbar sind, absolvierte Schul- und Hochschulzeiten sind darüber hinaus höchstens für sieben Jahre anrechenbar.

    Ende der 1980er Jahre habe ich in einem Oö. Ordenskrankenhaus den Turnus absolviert, danach wurde ich zum Facharzt ausgebildet und im Anschluss daran war ich in diesem Spital viele Jahre als Facharzt tätig. Zwischendurch wechselte ich auf meinen Wunsch hin als Facharzt in ein anderes Krankenhaus, ehe ich mit Beginn des letzten Jahres wieder in mein „Stammkrankenhaus“ zurückkehrte. Auf meine Anfrage an die Personalstelle, wann ich denn die 6. Urlaubswoche (nach 25 Dienstjahren) bekäme, wurde mir mitgeteilt, dass aufgrund meiner zwischenzeitlichen Unterbrechung des Dienstverhältnis maximal 12 Jahre für den Urlaubsanspruch anrechenbar wären. Ist diese Auskunft der Personalstelle korrekt?

    Hinsichtlich des Urlaubs verweist der Kollektivvertrag der Oö. Ordensspitäler auf die Anwendbarkeit des Urlaubsgesetzes (UrlG). Dieses sieht in § 3 bestimmte Anrechnungsbestimmungen vor, unter anderem ist auch der Fall geregelt, wie viele Jahre eines vorigen Dienstverhältnisses, welches durch eine Arbeitnehmer-Kündigung beendet wurde, anrechenbar sind. Demnach sind vorherige Dienstzeiten aus Dienstverhältnissen, die auf eigenen Wunsch hin beendet wurden, maximal mit fünf Jahren anrechenbar, auch wenn das Dienstverhältnis vor der Beendigung mehr als 20 Jahre gedauert hat. Rechnet man zu diesen Zeiten noch die maximal anrechenbaren Schul- und Hochschulzeiten hinzu, sind im gegenständlichen Fall entsprechend den Bestimmungen des UrlG maximal 12 Jahre für die Urlaubsbemessung anrechenbar. So gesehen ist die Auskunft der Personalabteilung korrekt.

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