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    Veröffentlicht am: 20.07.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Anspruch auf einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach vorheriger einvernehmlicher Beendigung des Dienstverhältnisses?

    Für den Bezug des einkommensabhängigen Kindergeldes wird u. a. eine durchgehende Erwerbstätigkeit in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes vorausgesetzt, wobei Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG Zeiten einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt sind.

    Eine Dienstnehmerin löst im Einvernehmen ihr Dienstverhältnis zum Dienstgeber auf, ohne zu wissen, dass sie zu diesem Zeitpunkt bereits schwanger ist. Während des noch bestehenden Dienstverhältnisses wird ihr vom Amtsarzt aufgrund einer risikoreichen Schwangerschaft mehr als sechs Monate vor dem tatsächlichen Geburtstermin ihres Kindes ein individuelles Beschäftigungsverbot gemäß § 3 Mutterschutzgesetz (MSchG) auferlegt. Von diesem Zeitpunkt an befindet sich somit die Dienstnehmerin im vorzeitigen Mutterschutz und bezieht Wochengeld. Aufgrund der Schwangerschaft und des damit im Zusammenhang stehenden Beschäftigungsverbotes kann sie das neue Dienstverhältnis nicht antreten. Der Antrag auf Gewährung des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes wird von ihrem Sozialversicherungsträger abgelehnt. Erfolgt diese Ablehnung zu Recht?  

    Die Bestimmung des § 24 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sieht für den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes als Voraussetzung unter anderem vor, dass die Antragstellerin in den letzten sechs Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchgehend einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sein muss, worunter die tatsächliche Ausübung einer in Österreich sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu verstehen ist. Zeiten einer vorübergehenden Unterbrechung dieser Erwerbstätigkeit während eines Beschäftigungsverbotes nach dem MSchG sind jenen Zeiten der Ausübung einer sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit gleichgestellt. Da im gegenständlichen Fall allerdings aufgrund der einvernehmlichen Auflösung das Dienstverhältnis bereits kurz nach dem Beginn des individuellen Beschäftigungsverbotes geendet hat, kann laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH) von keiner vorrübergehenden Unterbrechung der Erwerbstätigkeit ausgegangen werden, da nach Ansicht des OGH nur ein aufrechtes Dienstverhältnis vorrübergehend unterbrochen werden kann. Ein durchgehend aufrechtes Dienstverhältnis in den letzten sechs Monaten vor der Geburt des Kindes ist definitiv nicht vorgelegen. Der Anspruch auf den Bezug des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist somit nach Ansicht des OGH in dieser Fallkonstellation abzulehnen. Aufgrund dieser Entscheidung empfiehlt es sich daher in der Praxis, bei gewollter Beendigung eines aufrechten Dienstverhältnisses zur Sicherheit abzuklären, ob nicht eine Schwangerschaft vorliegen könnte, um durch einen schlussendlich nicht mehr zustande gekommenen Dienstgeberwechsel keine finanziellen Einbußen beim Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zu erleiden.

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