Anspruch auf "Postensuchtage" bei befristeten Dienstverhältnissen?
Das auf ein Jahr befristete Dienstverhältnis eines Facharztes zu einem Oö. Ordenskrankenhaus läuft mit Jahresende aus. Stehen auch bei Auslaufen eines befristeten Dienstverhältnisses so genannte "Postensuchtage" zu?
Die Bestimmung des § 22 Angestelltengesetz (AngG) sieht im Falle einer Dienstgeber-Kündigung vor, dass dem Angestellten während der Kündigungsfrist auf sein Verlangen pro Woche mindestens ein Fünftel seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ohne Schmälerung des Entgelts freizugeben ist (Postensuchtage). Im Falle einer Dienstnehmer-Kündigung sieht das AngG keinen Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist (Postensuchtage) vor. In Anlehnung an eine frühere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH 10.02.1993, 9 ObA 604/92) geht die Lehre davon aus, dass auch bei befristeten Dienstverhältnissen auf Verlangen des Dienstnehmers von einem Anspruch auf so genannte Postensuchtage während der (fiktiven) Kündigungsfrist auszugehen ist, sofern nicht die Befristung erwiesenermaßen im fast ausschließlichen Interesse des Arbeitnehmers gelegen ist (siehe auch Löschnigg (Hrsg.), Angestelltengesetz, Gesetze und Kommentare).