Anspruch auf "Postensuchtage" bei Urlaubsvereinbarung für Kündigungsfrist
Ich stehe als Spitalsarzt seit knapp vier Jahren in einem Angestelltendienstverhältnis und wurde überraschend von meinem Dienstgeber gekündigt. Für die letzten 4 Wochen meines Dienstverhältnisses habe ich bereits vor der Kündigung mit meinem Dienstgeber Urlaub vereinbart. Stehen mir für diese Zeit trotzdem so genannte "Postensuchtage" zu?
Gemäß § 22 Angestelltengesetz (AngG) gebührt bei einer Kündigung durch den Dienstgeber während der Kündigungsfrist auf entsprechendes Verlangen des Dienstnehmers mindestens ein Fünftel der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit als Freizeit (so genannte "Postensuchtage"). Durch diese Möglichkeit soll dem gekündigten Dienstnehmer das Erlangen eines neuen Arbeitsplatzes erleichtert werden. Umgemünzt auf eine 5-Tage-Woche mit jeweils 8 Stunden täglicher Normalarbeitszeit bedeutet dies zumindest einen freien Tag pro Woche während der Kündigungsfrist. Da nach herrschender Auffassung angefangene Wochen während der Kündigungsfrist voll zu rechnen sind, kann beispielsweise bei einer Kündigungsfrist von insgesamt 5 Monaten - laut den Bestimmungen Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages der Oö. Ordensspitäler - je nach genauer Kalenderkonstellation mitunter ein Freistellungsanspruch von insgesamt 22 Tagen entstehen. Ein Anspruch auf Freizeit während der Kündigungsfrist nach § 22 AngG kommt allerdings dann nicht in Betracht, wenn der gekündigte Dienstnehmer aus anderen Gründen bezahlte Freizeit konsumiert, v. a. wenn er sich im Erholungsurlaub befindet. Wurde somit zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber Erholungsurlaub vereinbart noch bevor der Dienstnehmer seinen Anspruch auf "Postensuchtage" nach § 22 AngG geltend gemacht hat, hat er für die Zeit des Erholungsurlaubs keinen Anspruch auf Freizeit während seiner Kündigungsfrist. In unserem Beispiel würde somit ein vierwöchiger Urlaub, der bereits vor dem Verlangen des Dienstnehmers auf Freizeit während der Kündigungsfrist vereinbart wurde, eine Reduzierung der "Postensuchtage" von 22 auf 18 Tage bedeuten. Wird allerdings im umgekehrten Fall die Urlaubsvereinbarung erst getroffen, nachdem der Dienstnehmer den Dienstgeber um Freizeit während der Kündigungsfrist unter Bekanntgabe der konkreten Zeiträume ersucht hat, darf für diese Tage kein Urlaub vereinbart werden.