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    Veröffentlicht am: 12.04.2011 Rechtliche Entscheidungen Dr. Maria Leitner Standpunkt

    Arzt im Dienst und Schweigepflicht

    Ärzte dürfen zur Abwendung einer Strafe wegen Falschparkens, obwohl die Tafel "Arzt im Dienst" im Auto war, den Namen des behandelten Patienten an die Polizei weitergeben. Es ist höchstgerichtlich ausjudiziert, dass dies keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht darstellt.

    Frage: Ich bekam eine Strafe wegen Falschparkens, obwohl ich die Tafel Arzt im Dienst im Auto hatte. Die Polizei will jetzt wissen, wo ich war. Darf ich den Namen des Patienten bekannt geben?

    Gem. § 24 Abs. 5 StVO dürfen Ärzte bei einer konkreten ärztlichen Hilfeleistung für die Dauer dieser Hilfeleistung das Auto in Kurzparkzonen oder im Halte- und Parkverbot abstellen, wenn in unmittelbarer Nähe des Patienten kein Parkplatz frei ist und Sie dabei die Tafel Arzt im Dienst gut sichtbar ins Auto legen. Es darf aber die Sicherheit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Im Falle einer drohenden Bestrafung dürfen Sie den Namen des Patienten, dem Sie ärztliche Hilfe geleistet haben, bekannt geben, das ist höchstgerichtlich ausjudiziert und stellt keinen Verstoß gegen die Schweigepflicht dar.

    Dr. Maria Leitner

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