Arzt verabreicht ein nicht zugelassenes Medikament – Disziplinarstrafe?
Arzt verabreicht Ukrain
Ein in der Ärzteliste als „approbierter Arzt“ eingetragener Mediziner verabreichte bei mehreren Patienten das weder in Österreich noch einem anderen EU-Mitgliedstaat zugelassene Zytostatikum „Ukrain“. Betroffene Patienten wurden umfassend aufgeklärt. Diese Anwendung erfolgte sowohl in der Wahlarztpraxis als auch im Forschungslabor einer ebenso betriebenen Privatklinik zur Testung an Krebszellenkulturen, wobei der Arzt aufgrund dieser Ergebnisse letztendlich beschlossen hat, Ukrain nicht mehr zu verwenden.
Geldstrafe als Disziplinarmaßnahme
Wegen dieses Vorgehens sowie aufgrund des Verstoßes von werberechtlichen Bestimmungen der Richtlinie „Arzt und Öffentlichkeit“, des Ärztegesetzes und wegen falscher Berufsbezeichnungen wurde der betroffene Mediziner zu einer Disziplinarstrafe von Euro 4.000,--, die unter Bestimmung einer Bewährungsfrist von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, verurteilt.
Begründet wurde die disziplinäre Ahndung damit, dass der Mediziner ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht und zudem keine Bescheinigung eines weiteren Arztes vorgelegt habe, dass Unkrain zur Abwehr einer schweren Gesundheitsschädigung notwendig war und dieser Erfolg mit einem anderen Medikament nicht erreicht werden konnte. Mangels wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse habe kein positives „Risiko-/Nutzen-Profil“ bestanden und somit habe der Arzt vorwerfbar gegen das Ärztegesetz verstoßen.
Die ordentliche Revision an den VwGH wurde zugelassen.
VwGH hebt Schuldspruch auf
Laut VwGH (Ro 2016/090001) stellt die „Verabreichung“ eines Arzneimittels durch den Arzt keine „Abgabe“ im Sinne des Arzneimittelgesetzes dar. § 8 Abs 2 AMG, demzufolge die Zulassungspflicht unter Umständen nicht besteht, wenn eine „Bescheinigung“ im vorher beschriebenen Sinn vorliegt, richtet sich daher an die „Abgeber“. Somit war der betroffene Mediziner nicht verpflichtet, eine derartige Bestätigung eines weiteren Arztes vorzulegen.
Ob der betroffene Arzt mangels „positivem Risiko-/Nutzenprofil“ die ärztliche Berufspflicht zur gewissenhaften Betreuung des Patienten nach Maßgabe der ärztlichen Wissenschaft verletzt habe, konnte letztendlich dahingestellt bleiben und wurde im konkreten Fall nicht weiter erörtert, zumal der VwGH das bekämpfte Disziplinarerkenntnis des Verwaltungsgerichtes betreffend die Verabreichung von Ukrain schon aus anderen Gründen für rechtswidrig befunden hat.
Im Ergebnis hat der VwGH daher den Schuldspruch des Disziplinarerkenntnisses betreffend diesen Punkt zugunsten des Arztes aufgehoben.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.