Aufklärung über weitere Behandlungsoptionen
Fünfte Operation oder andere Behandlung?
Nach den Feststellungen war im Jahr 2014 die Protonenbestrahlung aufgrund geringerer Erfolgschancen keine adäquate Alternative zur durchgeführten fünften Operation, welche auch nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt wurde. Diese weitere Operation war zwar nicht die einzig mögliche, aber wohl die einzig medizinisch sinnvolle Option.
Aufklärungsgrundsätze
- Die Beurteilung des Umfanges der Aufklärungspflicht ist stets anhand der Kriterien des Einzelfalles zu beurteilen.
- Jedenfalls muss der Patient durch die Aufklärung in der Lage sein, die Tragweite seiner Entscheidung über die Einwilligung in die ärztliche Behandlung zu überblicken.
- Besteht eine tatsächliche Wahlmöglichkeit, weil mehrere diagnostisch oder therapeutisch gleichwertige Verfahren zur Verfügung stehen, ist der Patient über diese Alternativverfahren, insbesondere hinsichtlich der Risiken, der differierenden Folgen, der Schmerzbelastung und der Erfolgsaussichten aufzuklären.
Kein Schadenersatzanspruch
Die Vorinstanzen verneinten laut OGH (3Ob 237/19b) zu Recht eine Verletzung der Aufklärungspflicht mangels Vorliegens einer gleichwertigen Behandlungsmethode. Zudem war diese fünfte Operation auch nicht kausal für die bei der Klägerin eingetretene Sehminderung.
Weitere Judikaturbeispiele zu diesem Thema finden Sie auch unter:
- https://www.infofueraerzte.at/index.php/2017/06/aufklaerungsfehler-adaequate-alternative/
- https://www.infofueraerzte.at/index.php/2014/04/aufklaerungsfehler-mangels-hinweis-auf-alternativtherapie/
- https://www.infofueraerzte.at/index.php/2017/03/aufklaerungsmassstab-besorgten-patienten/
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA