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    Veröffentlicht am: 17.12.2012 Rechtliche Entscheidungen Dr. Maria Leitner Standpunkt

    Auflösungsabgabe valorisiert

    Seit 1.1.2013 hat der Dienstgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Auflösungsabgabe an den Krankenversicherungsträger zu entrichten. Gesetzlich sind auch Ausnahmen vorgesehen, z.B. wenn das Dienstverhältnis mit Zeitablauf endet und maximal auf 6 Monate befristet war, bei Dienstnehmerkündigung, etc.

    Ab 1. Jänner 2013 tritt bekanntlich die Regelung über die so genannte Auflösungsabgabe in Kraft. Jetzt wurde der Aufwertungsfaktor bekanntgegeben, mit dem die ursprünglich € 110,- zu valorisieren sind:

    Für das Jahr 2013 beträgt die Auflösungsabgabe € 113,-

    Die Auflösungsabgabe ist bekanntlich bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses an den Krankenversicherungsträger zu entrichten. Das Gesetz zählt Ausnahmen auf: also keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten, wenn

    • das Dienstverhältnis mit Zeitablauf endet und auf längstens 6 Monate befristet war
    • die Auflösung während des Probemonats erfolgt ist
    • der Dienstnehmer
      • selbst gekündigt hat oder
      • ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
      • aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
      • im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufs­unfähigkeitspension besteht oder
      • bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt sind oder
      • wenn der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde
    • ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
    • ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
    • das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet

    Da sie nur bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses zu entrichten ist, gilt dies nicht für geringfügige Beschäftigungen.

    Maßgeblich für den Beendigungszeitpunkt ist das Ende des Dienstverhältnisses und nicht das Ende der Pflichtversicherung.

    Wenn also ein Arzt seine Ordinationstätigkeit beendet und die Ordination nicht weitergeführt wird und somit auch das Dienstverhältnis mit der Angestellten beendet, wird klarer Weise die Auflösungsabgabe fällig. Wenn aber die Ordination durch den Nachfolger weitergeführt wird und die Angestellten mitübernommen werden (was ja in der Regel verpflichtend ist, zumal es sich grundsätzlich um einen Betriebsübergang handelt), erfolgt keine Beendigung des Dienstverhältnisses und somit fällt auch die Auflösungsabgabe nicht an.

    Nicht geklärt ist folgender Fall: wenn eine Ordination durch einen Nachfolger fortgeführt wird, sei es im Rahmen einer Einzelpraxis oder im Wege über die Gruppenpraxis und die Angestellten mitübernommen werden, jedoch die Angestellten durch den „Seniorpartner“ die Abfertigung bekommen. Derartige Zwischenabfertigungen sind steuerlich anerkannt, jedoch muss der Form halber eine Beendigung des Dienstverhältnisses niedergeschrieben werden. In der Praxis erfolgt jedoch faktisch keine Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern wird die Angestellte vom Nachfolger „Juniorpartner“ übernommen. Nach dem Wortlaut des Gesetzes würde diese Konstellation nicht unter die Ausnahmetatbestände fallen und somit käme die Auflösungsabgabe zum Tragen. Es gibt aber gute Argumente dagegen, zumal das Dienstverhältnis mit der Angestellten faktisch nicht beendet und die Angestellte somit auch nicht arbeitslos wird.

    Um rechtliche Gewissheit zu bekommen, würde die Ärztekammer in einem Musterverfahren dafür Rechtschutz gewähren. Melden Sie sich bitte, wenn Sie ein Betroffener dieser Konstellation sind!

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