Behandlungsfehler mangels neurologischer Untersuchung
Vorgezogener Kontrolltermin
Anlässlich einer bei einer orthopädischen Operation eingesetzten Schraube traten postoperativ massive Beschwerden des Klägers auf, sodass ein frühzeitiger Kontrolltermin vereinbart wurde, wobei trotz Vorliegen ausreichender Anhaltspunkte und Verdachtsmomente hinsichtlich Irritation des Ischiasnervs weder die Messung der Nervenleitgeschwindigkeit und / oder eine Neurosonographie veranlasst wurden.
Neurologische Nachuntersuchung unterlassen
Im konkreten Fall kamen die Vorinstanzen (1 Ob 111/19h) zum Ergebnis, dass ein pflichtgetreuer und somit lege artis handelnder Arzt eines orthopädischen Krankenhauses in der konkreten Situation aufgrund des ernstzunehmenden Risikos einer Nervenschädigung eine neurologische Nachuntersuchung veranlasst hätte und somit die mechanische Irritation des Ischiasnervs rechtzeitig diagnostiziert worden wäre. Somit lag im Ergebnis ein Behandlungsfehler vor.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA