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    Veröffentlicht am: 20.05.2022 Barbara Hauer Aktuelles

    Keine Haftung wegen behaupteter mangelnder Aufklärung über Medikament

    Selbst bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung besteht eine Arzthaftung nur dann, wenn sich das Risiko verwirklicht hat, auf das der Arzt hätte hinweisen müssen. Im konkreten Fall hat das der werdenden Mutter verordnete Medikament die Schlaganfälle des Kindes nicht verursacht, weswegen eine Haftung mangels Kausalzusammenhangs verneint wurde.

    Tumorerkrankung während Schwangerschaft

    Eine werdende Mutter nahm zur Behandlung einer Krebserkrankung während der Schwangerschaft Medikamente ein. Aufgrund intrauteraler Hirnblutungen des Sohnes klagte die Mutter den Krankenhausträger auf Schadenersatz wegen – aus ihrer Sicht – unzureichender Aufklärung und daher rechtswidriger und somit nicht lege artis erfolgter Verordnung der Medikamenteneinnahme.    

     

    Kein Kausalzusammenhang zwischen Medikament und Schlaganfällen des Sohnes

     

    Zentrale Grundlage für die Arzthaftung wegen Verletzung der Aufklärungspflicht ist das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, in dessen körperliche Integrität eingegriffen wird. Jede Einwilligung des Patienten in medizinische Maßnahmen setzt daher eine entsprechende Aufklärung voraus und diese Pflicht besteht auch bei medikamentöser Heilbehandlung.

     

     

    Im konkreten Fall stellten die Gerichte fest, dass „das von der Klägerin während der Schwangerschaft zur Behandlung ihrer Tumorerkrankung eingenommene Medikament zwar mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit plazentagängig ist, es aber mit hoher Wahrscheinlichkeit auszuschließen ist, dass diese Einnahme zu intrauteralen Hirnblutungen ihres Sohnes geführt oder auch nur das Risiko dafür erhöht hätte“. Eine allfällige Arzthaftung beschränkt sich jedoch auch bei Annahme einer Aufklärungspflichtverletzung auf die Verwirklichung des Risikos, über das eine Aufklärungspflicht bestanden hätte. Die eingenommenen Medikamente haben jedoch in diesem Fall den von der Klägerin geltend gemachten Schaden nicht verursacht.

     

    Krankenhausträger haftet nicht

    Der OGH (4 Ob 226/21w) hat aufgrund der Feststellungen der ersten Instanz die von der klagenden Mutter initiierte außerordentliche Revision mit Beschluss zurückgewiesen, weswegen im Ergebnis eine Haftung verneint wurde.    

     

     

    Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA

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