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    Veröffentlicht am: 16.06.2023 Rechtliche Entscheidungen Barbara Hauer Standpunkt

    Beweislast für ordnungsgemäße Aufklärung liegt beim Arzt

    Ist eine Klage auf einen Aufklärungsfehler gestützt, muss der Arzt beweisen, dass er umfassend aufgeklärt hat. Können daher die Gerichte nicht feststellen, ob ordnungsgemäß aufgeklärt wurde, geht dies zu Lasten des Arztes und die Haftung wird bejaht werden. Die Informationspflicht umfasst auch mögliche Nebenwirkungen eines Medikamentes.

    Schmerzengeld zugesprochen

    Zur Behandlung einer Erkältung wurde der klagenden Patientin ein penicillinhältiges Antibiotikum verordnet und in der Ordination des Beklagten ausgehändigt, wobei nicht festgestellt werden konnte, ob sie über bekannte Unverträglichkeiten befragt oder über mögliche (schwere) Nebenwirkungen aufgeklärt wurde. Die Klägerin nahm das Medikament ein in Unkenntnis darüber, dass es sich um ein synthetisches Penicillin handelte. Die Allergie dagegen war seit Jahren bekannt  und sie hatte auch in der Vergangenheit massive Beschwerden (auch) bei (synthetischem) Penicillin. Aufgrund der eingetretenen Nebenwirkungen und Schmerzen erkannte ihr das Berufungsgericht Euro 2.600 an Schmerzengeld zu.

     

    Arzthaftung bestätigt wegen Aufklärungsfehler

    Der OGH (6 Ob 46/22s) bestätigte im Ergebnis die Arzthaftung durch Zurückweisung der Revision des Beklagten. Argument des beklagten Arztes war, dass es sich nicht um einen Aufklärungsfehler, sondern um einen Behandlungsfehler, welchen die Patientin zu beweisen hätte, handle.

     

    Allerdings wäre der Arzt in jedem Fall verpflichtet gewesen, über die mit der Einnahme von Pecillin möglicherweise einhergehenden Nebenwirkungen aufzuklären, so der OGH. Im konkreten Fall stand jedoch nicht fest, ob der Arzt überhaupt das Thema der Unverträglichkeit bei der Behandlung mit Penicillin angesprochen hat. Aufgrund des Vorliegens dieses Aufklärungsfehlers konnte die weitere Prüfung, ob der Arzt (auch) einen Behandlungsfehler verwirklicht hat, unterbleiben.

    Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA

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