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    Veröffentlicht am: 04.09.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Bildungsteilzeit

    Die Inanspruchnahme einer Bildungsteilzeit setzt eine schriftliche Vereinbarung zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber voraus, sofern das Dienstverhältnis bereits ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Während der Bildungszeit, die zwischen vier Monaten und zwei Jahren betragen muss, darf die Arbeitszeit in der einzelnen Woche zehn Stunden nicht unterschreiten.

    Vor kurzem war in der medialen Berichterstattung vermehrt von der so genannten Bildungsteilzeit die Rede. Unter welchen Voraussetzungen steht diese einem Arzt zu, der schon seit etlichen Jahren in einem ununterbrochenen Dienstverhältnis zu einem Oö. Ordenskrankenhaus steht?

    Im Zuge des Inkrafttretens des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 67/2013) im Juli dieses Jahres wurde auch das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) dahingehend geändert, dass in § 11a AVRAG die so genannte Bildungsteilzeit eingeführt wurde. Demnach können Arbeitnehmer, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis stehen, mit ihrem Arbeitgeber in schriftlicher Form eine Herabsetzung der wöchentlichen Normalarbeitszeit zu Zwecken der Weiterbildung vereinbaren. Voraussetzung dafür ist, dass das Dienstverhältnis ununterbrochen bereits sechs Monate gedauert hat. Die Arbeitszeit muss dabei um mindestens ein Viertel und darf höchstens um die Hälfte der bisherigen Normalarbeitszeit reduziert werden. Insgesamt darf die Arbeitszeit während der Bildungsteilzeit zehn Stunden pro Woche nicht unterschreiten. Die Dauer der Bildungsteilzeit muss zwischen vier Monaten und zwei Jahren betragen. Darüber hinaus kann auch die Bildungsteilzeit wie die Bildungskarenz innerhalb einer Rahmenfrist von vier Jahren vereinbart werden, wobei ein Teil mindestens vier Monate dauern muss und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der vierjährigen Rahmenfrist zwei Jahre nicht überschreiten darf. Um für die Zeit der Bildungsteilzeit vom Arbeitsmarktservice Österreich (AMS) das so genannte Bildungsteilzeitgeld zu beziehen, bedarf es neben der Erfüllung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Anwartschaft eines entsprechenden Nachweises der absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen im Mindestausmaß von zehn Wochenstunden. Erfolgt die Weiterbildung allerdings in Form eines Studiums, ist dem AMS nach jedem Semester ein Nachweis über die Ablegung von Prüfungen im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden oder vier ECTS-Punkten vorzulegen. Die Höhe des Bildungsteilzeitgeldes beträgt gemäß § 26a Arbeitslosenversicherungsgesetzes für jede volle Arbeitsstunde, um die die wöchentliche Normalarbeitszeit verringert wird, € 0,76,-- täglich. Neben dem Bezug des Bildungsteilzeitgeldes ist ein separater Zuverdienst im Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung erlaubt. Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie auch auf der Homepage des AMS unter www.ams.at sowie auf der Plattform der Österreichischen Bundesverwaltung unter www.help.gv.at. 

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