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    Veröffentlicht am: 12.04.2011 Rechtliche Entscheidungen Dr. Maria Leitner Standpunkt

    Blaulicht - Voraussetzungen und Antragstellung

    Niedergelassene Ärzte im Bereitschaftsdienst können den Antrag auf Blaulicht formlos mit der Kopie des Zulassungsscheines und der Angabe des Bereitschaftsdienstsprengels bei der Ärztekammer einbringen. Für angestellte Ärzte in Rufbereitschaft, die ein Blaulicht benötigen, ist der Antrag von der Krankenanstalt zu stellen.

    Blaulicht für niedergelassene Ärzte im Bereitschaftsdienst

    • Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 20 Abs. 5 lit.d) KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und zwar für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern. D.h. die Bewilligung wird nicht an den einzelnen Arzt erteilt, sondern an die Ärztekammer als Institution, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung ist räumlich beschränkt auf die Gemeinden, in denen Bereitschaftsdienst versehen wird.
    • Antragstellung: Ein formloser Antrag mit Kopie des Zulassungsscheines ist an die Ärztekammer zu richten. Im Antrag ist der Sprengel anzugeben, in dem Bereitschaftsdienst versehen wird. Die Ärztekammer prüft die Voraussetzungen, insbesondere die Teilnahme am Bereitschaftsdienst und leitet den Antrag befürwortend an das Amt der OÖ Landesregierung, Verkehrsrechtsabteilung weiter.
    • Bewilligung: Die Landesregierung erteilt die Bewilligung an die Ärztekammer für den jeweiligen Arzt im jeweiligen Sprengel. Die Ärztekammer leitet die Bewilligung inkl. Zahlschein an den betreffenden Arzt weiter. Die anfallenden Kosten sind direkt an das Land OÖ zu überweisen.
    • Kosten: Nur Blaulicht : € 29,60, Blaulicht und Folgetonhorn: € 55,60,

    Blaulicht für angestellte Ärzte in Rufbereitschaft

    • Gesetzliche Grundlage: Gemäß § 20 Abs. 5 lit.h) KFG dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und zwar für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte in verkehrsreichen Gebieten, die sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden. D.h. die Bewilligung ergeht nicht an den einzelnen Arzt, sondern an die Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert.
    • Antragstellung: Der Antrag ist von der Krankenanstalt an das Amt der OÖ Landesregierung, Verkehrsrechtsabteilung zu stellen. Die Ärztekammer ist in dieses Verfahren nicht eingebunden.
    • Bewilligung: Die Landesregierung erteilt die Bewilligung an die Krankenanstalt.
    • Kosten: Die Kosten werden der Krankenanstalt vorgeschrieben.

    Dr. Maria Leitner

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