Blinddarmdurchbruch nicht erkannt – keine Haftung
Notfallambulanz wegen Bauchschmerzen
Im Zuge des zweimaligen Ambulanzbesuches wegen Bauchschmerzen am Nachmittag sowie am Abend wurde die Klägerin jeweils untersucht und mit Schmerzmitteln behandelt, die eine deutliche Besserung zeigten und somit die Patientin wieder nach Hause gehen konnte und nicht stationär aufgenommen wurde. Zwei Tage später überwies sie der wegen dieser Beschwerden konsultierte Hausarzt in das Krankenhaus, wo am selben Tag eine Operation erfolgte und ein akuter Blinddarmdurchbruch diagnostiziert wurde.
Schadenersatzklage sowie Haftung für Folgeschäden
Die Patientin begehrte Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Folgeschäden. Für die Beurteilung, ob die Ärzte auf der Notfallambulanz lege artis gearbeitet haben, ist ausschlaggebend, ob sie jene Sorgfalt aufgewendet haben, die von einem ordentlichen und pflichtgetreuen Durchschnittsarzt in der konkreten Situation erwartet werden konnte. Diese Prüfung hat anhand des konkreten Einzelfalls zu erfolgen.
Entsprechend der Feststellungen bestand während der ärztlichen Behandlung in der Notfallambulanz noch kein Verdacht einer Blinddarmentzündung und wäre diese auch „bei ganz genauer Untersuchung der Region“ nicht erkennbar gewesen. Auch der Hausarzt kam zwei Tage später nicht zu diesem Ergebnis, sondern wurde der Blinddarmdurchbruch erst intraoperativ erkannt.
Behandlung nach den Regeln der ärztlichen Wissenschaft
Das Erstgericht wies die Klage der Patientin ab und das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die außerordentliche Revision wurde vom OGH (3 Ob 164/21w) zurückgewiesen.
Im Ergebnis war daher den behandelnden Ärzten kein Kunstfehler unterlaufen und auch die Aufklärung über eine mögliche Blinddarmentzündung war nicht zu beanstanden. Da die Behandlung somit state of the art erfolgte, wurde die Haftung der Rechtsträgerin des Krankenhauses verneint.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M., MBA