DFP-Novelle 2013
Wohl kaum eine andere Berufssparte unterliegt einem derart rasant fortschreitenden Entwicklungs- und Verbesserungsprozess wie jene der Medizin, weshalb der ärztlichen Fortbildungspflicht aus berufsrechtlicher Sicht eine ganz wesentliche Bedeutung zukommt, um als Arzt der geforderten state-of-the-art-Behandlung bzw. Betreuung stets gerecht werden zu können. Verankert ist die laufende Fortbildungsverpflichtung in § 49 Ärztegesetz, näher präzisiert wird diese grundsätzliche Bestimmung für niedergelassene Ärzte in der Qualitätssicherungsverordnung 2012 (QS-VO 2012), worin festgelegt ist, dass als Fortbildungsnachweis ein gültiges Diplom-Fortbildungs-Programm-Diplom (DFP-Diplom) der Österreichischen Ärztekammer entsprechend der Verordnung der Österreichischen Ärztekammer über ärztliche Fortbildung oder sonstige Einzelfortbildungsnachweise im Umfang des DFP-Diploms vorzuliegen hat. Im Zuge der Einführung des Gesundheitsreformgesetzes 2013 (BGBl. I Nr. 81/2013) wurde auch das Ärztegesetz dahingehend novelliert, dass nunmehr jeder Arzt, der zur selbständigen Berufsausübung berechtigt ist, seine absolvierte Fortbildung zumindest alle drei Jahre gegenüber der Österreichischen Ärztekammer (ÖÄK) glaubhaft zu machen hat. Im Ergebnis sind somit sowohl niedergelassene als auch angestellte Ärzte verpflichtet, ihre Fortbildung gegenüber der ÖÄK entsprechend zu dokumentieren. Die schon angesprochene Verordnung der ärztlichen Fortbildung der Österreichischen Ärztekammer wurde vor kurzem im Rahmen der Vollversammlung der ÖÄK novelliert, die nachstehenden Änderungen treten mit1. September 2013 in Kraft:
- Ärzte, die ihre Fortbildung mit dem ÖÄK-Diplom dokumentieren wollen, haben nun fünf Jahre Zeit, die nötigen Punkte zu sammeln. Das heißt: Erneuerung des DFP-Diploms erst nach fünf Jahren statt bislang drei Jahren.
- Ärzte müssen in diesem Zeitraum 250 Fortbildungspunkte sammeln; davon mindestens 200 Punkte durch fachspezifische Fortbildung (wobei diese Fachpunkte nicht aus dem eigenen Sonderfach stammen müssen), maximal 50 Punkte können im Rahmen sonstiger Fortbildung erworben werden. Von den 250 Fortbildungspunkten sind mindestens 85 Punkte durch Veranstaltungsbesuche (inkl. Qualitätszirkel) nachzuweisen, die restlichen 165 Punkte können über andere DFP-anerkannten Fortbildungsangebote (z.B. E-Learning, Literaturstudium, etc.) absolviert werden.
- Führung eines Fortbildungskontos für jeden in die Ärzteliste eingetragenen Arzt durch die Österreichische Akademie der Ärzte GmbH, worauf entweder durch den Arzt selbst oder durch den ärztlichen Fortbildungsanbieter die Punkte direkt aufgebucht werden.
- Die Approbation von E-Learning (inkl. Literaturstudium) ist zukünftig für drei Jahre gültig, statt bisher zwei Jahre.
- Die „freie Fortbildung“ zu nichtmedizinischen Themen wurde in „sonstige Fortbildung“ umbenannt.
- Fortbildung innerhalb einer Krankenanstalt oder bei angestellten Ärzten innerhalb desselben Rechtsträgers sollen maximal zwei Drittel der anrechenbaren DFP-Punkte betragen. Besprechungen des täglichen Arbeitsalltages zur Patientenversorgung (z. B. Morgenbesprechungen, Tumorboards, Stationsübergaben uä) sind für das DFP-Diplom nicht anrechenbar.
- Einzelpersonen, Gruppenpraxen oder Krankenanstalten in der Rechtsform selbständiger Ambulatorien und Unternehmen der Medizinprodukte-, Arzneimittel-, Nahrungsergänzungsmittel- und/oder Lebensmittelindustrie werden als alleinige, inhaltlich verantwortliche Anbieter von DFP-Fortbildung nicht anerkannt.
- Übergangsfrist bis 30. Juni 2017: Bis Ende Juni 2017 erhalten Ärzte mit einem dreijährigen DFP-Fortbildungszeitraum und 150 DFP-Punkten ein DFP-Diplom, welches dann für fünf Jahre Gültigkeit hat. Zudem sind alle DFP-Fortbildungsdiplome, die ab dem 1. Jänner 2012 ausgestellt wurden, automatisch für einen Zeitraum von 5 Jahren gültig.
- Glaubhaftmachung der Fortbildung: Erstmals werden mit 1. September 2016 die geforderten Fortbildungen und deren Glaubhaftmachung durch die Österreichische Akademie der Ärzte überprüft. Ärzte, die ihre Fortbildung nicht im Rahmen eines DFP-Diploms nachweisen können, werden schriftlich kontaktiert und aufgefordert, ihre Fortbildungen entsprechend nachzuweisen.
Die gesamte aktuell gültige Verordnung über ärztliche Fortbildung finden Sie sowohl auf der Homepage der Akademie der Ärzte GmbH unter www.arztakademie.at als auch auf der Homepage der Ärztekammer für OÖ unter www.aekooe.at unter dem Pfad „Aus- und Fortbildung“.