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    Veröffentlicht am: 04.04.2012 Rechtliche Entscheidungen Mag. Robert Prankl, LL.M. Standpunkt

    DVR-Nummer

    Ein niedergelassener Arzt benötigt trotz Führung der Patientenkartei keine Datenverarbeitungsregister-Nummer (DVR-Nummer). Es besteht daher weder eine Meldepflicht noch kommt es zu einer Registrierung und auch zu keiner Vergabe einer DVR-Nummer.

    Es stellt sich oftmals die Frage, ob ein niedergelassener Arzt wegen der Führung der Patientenkartei eine Datenverarbeitungsregister-Nummer (DVR-Nummer) benötigt.

    Auf Grundlage des § 17 Abs 2 Z 6 Datenschutzgesetz 2000 (DSG 2000) wurde bereits im Jahr 2004 die sogenannte Standard- und Muster-Verordnung (StMV) erlassen. In deren Anlage 1 findet man den Punkt SA024 - Patientenverwaltung und Honorarabrechnung. Gemäß § 1 StMV gilt unter anderem diese Datenanwendung als nicht meldepflichtige Standardanwendung im Sinne des DSG 2000. Daher besteht keine Meldepflicht, weshalb es auch zu keiner Registrierung und zu keiner Vergabe einer DVR-Nummer kommt.

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