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    Veröffentlicht am: 13.02.2017 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Familienzeitbonus

    Mit Inkrafttreten des Familienzeitbonusgesetzes (FamZeitbG) wird für Väter die Möglichkeit geschaffen, anlässlich der Geburt eines Kindes ihre Erwerbstätigkeit für 28 bis 31 Kalendertage zu unterbrechen, um sich in dieser Zeit ausschließlich um die Familie zu kümmern (Familienzeit). Der Familienzeitbonus beträgt dabei € 22,60 täglich.

    Gemeinsam mit den Neuerungen beim Kinderbetreuungsgeld tritt am 1. März 2017 auch das neue Familienzeitbonusgesetz (FamZeitbG) in Kraft, welches es Vätern bei entsprechendem Einvernehmen mit ihrem Dienstgeber ermöglicht, ihre Erwerbstätigkeit für einen Zeitraum von 28 bis 31 aufeinanderfolgenden Kalendertagen innerhalb von 91 Tagen ab der Geburt des Kindes zu unterbrechen, um sich in diesem Zeitraum ausschließlich der Familie zu widmen (Familienzeit). Der Familienzeitbonus beträgt € 22,60 täglich, wird allerdings gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld bezogen, erfolgt eine Anrechnung darauf. Anspruch auf den Familienzeitbonus haben Väter, die sich in Familienzeit befinden, mit dem Kind und dem anderen Elternteil im gemeinsamen Haushalt leben und mit ihnen den Lebensmittelpunkt in Österreich haben, in den letzten 182 Tagen vor Bezugsbeginn eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und für deren Kind tatsächlich Familienbeihilfe bezogen wird. Der Familienzeitbonus, der pro Geburt nur einmal bezogen werden kann, ist vom Vater binnen 91 Tagen ab der Geburt seines Kindes beim jeweils zuständigen Krankenversicherungsträger zu beantragen, die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein. Väter, die einen Familienzeitbonus beziehen, sind in dieser Zeit in der Kranken- und Pensionsversicherung teilversichert.

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