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    Veröffentlicht am: 31.03.2014 Rechtliche Entscheidungen Dr. Daniela Braza Standpunkt

    Fortpflanzungsmedizin bei Frauen, die in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften leben

    Der VfGH hob kürzlich jene Bestimmung des Fortpflanzungmedizingesetzes auf, die Frauen in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften von Inanspruchnahme einer Samenspende ausschließt. Die Beschränkung des Zugangs zu med. unterstützter Fortpflanzung auf heterosexuelle Partner stelle eine Diskriminierung auf Grund der sexuellen Ausrichtung dar.

    Der Verfassungsgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung Teile des Fortpflanzungsmedizingesetzes (FMedG) mit Wirkung ab dem 31.12.2014 als verfassungswidrig aufgehoben. Bis zu diesem Zeitpunkt kann nun der Gesetzgeber die aufgehobenen Bestimmungen an das Erkenntnis des VfGH anpassen.

    Hintergrund war die Klage zweier in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebender Frauen, die sich mit Hilfe medizinisch unterstützter Fortpflanzung Kinder wünschen und hierfür eine Samenspende in Anspruch nehmen wollten.

    Dies ist bislang nach dem FMedG ausgeschlossen, da sich der Zugang zu medizinisch unterstützten Fortpflanzungsmethoden auf in Ehe oder Lebensgemeinschaft lebende Personen verschiedenen Geschlechts beschränkt.

    Der VfGH befand, dass der Ausschluss gleichgeschlechtlicher Lebenspartnerinnen von der Samenspende eine Diskriminierung auf Grund der sexuellen Orientierung darstelle. Um eine solche gesetzliche Ungleichbehandlung zu rechtfertigen, bedürfe es aber besonders überzeugender und schwerwiegender Gründe, welche dem Schutz Einzelner bzw. dem Schutz besonders hoher, in der Gesellschaft verankerter Rechtsgüter dienen. Im Falle gleichgeschlechtlicher Partnerschaften war für das Gericht eine solche Rechtfertigung jedoch nicht gegeben. Auch der generelle Schutz der Familie stelle keinen triftigen Grund dar, da Partnerschaften mit gleichgeschlechtlichem Hintergrund keine Konkurrenz zum herkömmlichen Familienmodell darstellen, sondern vielmehr als Ergänzung zur traditionellen heterosexuellen Beziehung gesehen werden müssten.

    Offen ließ der Verfassungsgerichtshof, ob die von ihm aufgestellten Grundsätze auch für alleinstehende Frauen zu gelten haben, die bislang ebenfalls vom Zugang zu medizinisch unterstützter Fortpflanzung ausgeschlossen sind.

    Auch bezüglich des Kinderwunsches in gleichgeschlechtlicher Partnerschaft lebender Männer ist das Erkenntnis nicht anwendbar, da sich das Gericht nicht über die Regelung des FMedG, welche Leihmutterschaften verbietet, geäußert hat.

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