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    Veröffentlicht am: 12.04.2011 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Hemmung des Ablaufs eines befristeten Dienstverhältnisses bis zum Beginn der Mutterschutzfrist?

    Befristete Ausbildungsverhältnisse in Spitälern enden mit Absolvierung der Ausbildung und müssen nicht bis zum Beginn der Mutterschutzfrist "verlängert" werden.

    Frage: Ich befinde mich im letzten Jahr meiner Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin und plane, demnächst eine Familie zu gründen. Stimmt es, dass mein an sich ablaufendes Dienstverhältnis bis zum Beginn der Mutterschutzfrist „verlängert“ wird?

    Tatsächlich sieht § 10a Mutterschutzgesetz vor, dass der Ablauf eines befristeten Dienstverhältnisses bis zum Beginn der Schutzfrist gehemmt wird, es sei denn, die Befristung ist aus sachlich gerechtfertigten Gründen erfolgt oder gesetzlich vorgesehen. Von einer sachlichen Rechtfertigung ist gem. § 10a Mutterschutzgesetz u. a. allerdings dann auszugehen, wenn die Befristung im Interesse der Arbeitnehmerin liegt oder die Befristung zu Ausbildungszwecken vorgesehen ist. Somit erfolgt weder bei der Ausbildung zur Ärztin für Allgemeinmedizin noch bei der Ausbildung zur Fachärztin eine Hemmung der Frist, d.h. das vor Beginn der Mutterschutzfrist auslaufende Dienstverhältnis endet mit Absolvierung der Ausbildung.

    Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.

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