Information zum Gesundheitsberuferegister
Nach dem Gesundheitsberuferegister-Gesetz (GBRG) ist vorgesehen, dass Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe nach dem GuKG (diplomierte Gesundheits- und KrankenpflegerInnen, PflegefachassistentInnen und PflegeassistentInnen) sowie Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste nach dem MTD-Gesetz (Physiotherapeuten, Diätologen, Biomedizinische Analytiker, Ergotherapeuten, Logopäden, Orthoptisten und Radiologietechnologen) in ein Gesundheitsberuferegister eingetragen werden. Bei den unselbständig beschäftigten Angehörigen dieser Berufe wird die Registrierung durch die Arbeiterkammer erfolgen. Die Registrierung selbst wird erst ab dem 1.7.2018 schlagend.
Nunmehr wurden wird von der ÖÄK informiert, dass Ärzte, die Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe oder der MTD-Berufe beschäftigen, hinkünftig (seit 1.1.2018) bei jeder Neuanmeldung gemeinsam mit den Meldungen zur Sozialversicherung, die für die Eintragung in das Gesundheitsberuferegister erforderlichen Daten unter Angabe der SVNR bekanntzugeben haben (Vor- und Familienname, akademische Grade, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Hauptwohnsitz/ gewöhnlicher Aufenthalt sowie Dienstgeber und Dienstort).
Diese Meldungen können im Wege eines File-Uploads der Lohnverrechnungssoftware / ERP-Software (zB. SAP, BMD, DATEV, etc.), direkt über die ELDA-Website (File-Update) durchgeführt werden oder über ein entsprechendes Erfassungsformular über die ELDA-Website, welches ab 1.3.2018 zur Verfügung steht.
Wir gehen davon aus, dass diese Meldungen (für Neuanmeldungen ab 1.1.2018) ohnedies von Ihrem Steuerberater bzw. der Lohnverrechnung vorgenommen werden und dieser ohnedies bereits darüber informiert ist. Aus Vorsichtsgründen empfehlen wir dennoch, diese Information an Ihren Steuerberater weiterzugeben.
Nicht erfasst von der Registrierung und damit auch von der Meldung werden Sprechstundenhilfen und ausgebildete Ordinationsassistentinnen nach dem MAB-Gesetz.
Dr. Maria Leitner