Keine Aufklärungspflicht über alle möglichen Impfschäden
Krankheit nach Impfung
Der Kläger erkrankte nach einer in der Schule verabreichten (zweiten) Impfung gegen Mumps, Masern und Röteln an einer akuten Immunthrombozytopenie, kurz ITP. Im Beipacktext des Impfstoffes wird auf diese sehr selten auftretende Nebenwirkung hingewiesen. In der an die Eltern des Klägers ergangenen schriftlichen Information wurde die Möglichkeit einer ITP-Erkrankung nicht erwähnt.
Grundsätze zur Aufklärung
Nach herrschender Rechtsprechung muss die Aufklärung umso umfassender sein, je weniger dringlich der Eingriff ist. Dies gilt grundsätzlich auch für Impfungen. Allerdings ist der Arzt nicht verpflichtet, über alle möglichen und denkbaren Folgen aufzuklären. Zudem kann der notwendige Umfang und die Vollständigkeit der Aufklärung nicht allgemein und einheitlich, sondern immer nur anhand des konkreten Einzelfalls beurteilt werden.
OGH verneint Schadenersatzanspruch
Der OGH betonte in dieser Entscheidung, dass sich ein verständiger Patient bei dieser sehr geringen Erkrankungswahrscheinlichkeit (zwischen 0,000075 % und 0,000135 %) selbst bei Kenntnis über die mögliche ITP-Erkrankung für die Impfung entschieden hätte und daher kein Schadenersatzanspruch zusteht.
Zugleich stellte er klar, dass die Prüfung, ob auch der konkrete Patient und damit der konkrete Kläger trotz Aufklärung über diese mögliche Erkrankung der Impfung zugestimmt hätte, nur bei Verletzung einer Aufklärungspflicht erfolgen muss.