Keine Aufklärungspflicht über Folgewirkungen bei Eintritt eines “typischen Risikos”
Ärzte müssen die Patienten bei medizinischen Eingriffen über die “typischen Risiken”, die auch bei sorgfältiger Arbeit eintreten können, entsprechend aufklären. Der OGH verneinte jedoch die Verpflichtung, auch über die Folgen aufzuklären, wenn sich ein solches unvermeidbares “typisches Risiko” tatsächlich verwirklicht hat und entsprechend behandelt wird. Dies würde die Aufklärungspflicht überspannen.
Zeugungsunfähigkeit nach Mastdarmvorfalloperation
Der Kläger wurde vor einer Mastdarmvorfalloperation unter anderem über die Möglichkeit einer Darm- oder Gefäßverletzung sowie Potenzstörung aufgeklärt. Trotz Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt bei der Operation wurde die linke Beckenvene verletzt, ein sogenanntes “typisches Risiko” verwirklichte sich. Aufgrund dieser Verletzung war eine sofort durchzuführende Gefäßoperation notwendig, um die Blutung zu stillen, bevor die ursprünglich begonnene Mastdarmvorfalloperation fortgesetzt werden konnte. Auch bei dieser notwendigen Korrekturoperation wurde lege artis unter Einhaltung der gebotenen Sorgfalt gearbeitet, jedoch war eine Verletzung eines Nervengeflechts unvermeidbar, sodass seither trotz Erektion kein Samenerguss mehr möglich ist und daher eine Zeugungsunfähigkeit vorliegt. Letztere ist keine mit der Mastdarmvorfalloperation in Zusammenhang stehende typische Komplikation, sondern resultiert aus der notwendigen Gefäßoperation. Es handelt sich daher um ein typisches Risiko der Folgeoperation.
Der Kläger erhielt aus dem Härtefonds Euro 20.000,--. Er forderte jedoch weitere Euro 40.000,-- sowie die Haftung für künftige Schäden wegen mangelnder Aufklärung.
Arzt muss über typische Folgen bei typischen Risiken nicht aufklären
Ganz eindeutig besteht die Verpflichtung des Arztes, über die typischen Risiken einer Operation aufzuklären. “Die Typizität ergibt sich nicht aus der Komplikationshäufigkeit, sondern daraus, dass das Risiko speziell dem geplanten Eingriff anhaftet und auch bei Anwendung allergrößer Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht sicher zu vermeiden ist.” Der erforderliche Umfang der Aufklärung ist immer anhand des Einzelfalls zu überprüfen.
Der OGH (7 Ob 228/11x) bestätigte die Ausführungen des Erstgerichts, demzufolge über die typischen Risiken einer Mastdarmvorfalloperation, insbesondere über die Möglichkeit einer Gefäßverletzung, ausreichend aufgeklärt wurde. Die aufgetretene Zeugungsunfähigkeit ist kein typisches Risiko einer Mastdarmvorfalloperation, sondern vielmehr eine typische Komplikation der Korrekturoperation.
Der OGH entschied daher im konkreten Fall, dass über die typische Komplikation (= Zeugungsunfähigkeit infolge der notwendigen Korrekturoperation) bei Verwirklichung eines typischen Risikos (= Gefäßverletzung, darüber wurde ausreichend informiert) nicht aufzuklären war.