Keine Gehilfenzurechnung bei Krankentransport
Sturz im Zuge eines Krankentransportes
Eine operationsbedingt gehbehinderte Patientin bediente sich eines Krankentransportes zur Wahrnehmung eines Kontrolltermins im Krankenhaus. Der Fahrer des Transportunternehmens begleitete die Patientin „nur“ vom Wohnhaus zu seinem Fahrzeug und stieg auf der Fahrerseite ein, während die Patientin unbegleitet zur Beifahrertür ging, kurz vor dem Erreichen mit dem verbundenen Bein nach einer Hallux-Operation hängen blieb, stürzte und sich zusätzlich eine Knochenabsplitterung an der linken Hand zuzog.
Patientin fordert Geld von Gebietskrankenkasse
Die Patientin und Klägerin begehrte infolgedessen von der beklagten Gebietskrankenkasse Schadenersatz in der Höhe von ca. Euro 5.500,--.
Gehilfenzurechnung bei Krankenkassen?
Entgegen der Auffassung des Erstgerichtes kam das Berufungsgericht (OGH, 6 Ob 223/17p) zum Ergebnis, dass die ständige Rechtsprechung für die Vertragsärzte, die keine Erfüllungsgehilfen der Sozialversicherungsträger sind und ein allfälliges Fehlverhalten auch der Krankenkasse daher nicht zurechenbar ist, auch für die Fahrtendienste übertragbar ist. In beiden Fällen schulden die Krankenkassen lediglich die "Bereitstellung" der ärztlichen Leistung beziehungsweise des Transportdienstes, nicht jedoch die Leistungserbringung selbst. Ein allfälliges Fehlverhalten ist daher der Gebietskrankenkasse nicht zurechenbar.
Keine Haftung der Gebietskrankenkasse
Die Krankenkasse haftet daher nicht für das Verschulden eines nicht von der ihr selbst betriebenen Krankentransportdienstes, dessen Kosten sie zu tragen hat.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.