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    Veröffentlicht am: 02.01.2013 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Kinderbetreuungsgeld - gemeinsamer Hauptwohnsitz erforderlich?

    Eine der Voraussetzungen für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld ist, dass der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Dafür ist es erforderlich, dass der beziehende Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben.

    Eine Dienstnehmerin lebt nach der Geburt ihres Kindes mit diesem stets in einem gemeinsamen Haushalt, während des Bezugs des Kinderbetreuungsgeldes sind sie allerdings nicht immer an derselben Adresse hauptwohnsitzlich gemeldet. Aus diesem Grund fordert nunmehr die zuständige Gebietskrankenkasse das Kinderbetreuungsgeld für den Zeitraum, während dessen das Kind und der beziehende Elternteil ihren Hauptwohnsitz nicht an derselben Adresse gemeldet hatten, zurück. Erfolgt diese Rückzahlungsaufforderung seitens der Gebietskrankenkasse zu Recht?

    Die Bestimmung des § 2 Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG) sieht für den Bezug von Kinderbetreuungsgeld als Voraussetzung unter anderem vor, dass der das Kinderbetreuungsgeld beziehende Elternteil mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt. Von einem gemeinsamen Haushalt kann allerdings nur dann ausgegangen werden, wenn der Elternteil und das Kind auch an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben. Diese Notwendigkeit der hauptwohnsitzlich gemeldeten identen Adresse von Kind und beziehendem Elternteil wurde kürzlich auch vom Obersten Gerichtshof in einer Entscheidung bestätigt. Umgemünzt auf den gegenständlichen Fall fordert die Gebietskrankenkasse somit zu Recht das bereits ausbezahlte Kinderbetreuungsgeld zurück. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Anspruch auf das Kinderbetreuungsgeld verloren geht und es zur Rückzahlungsverpflichtung kommt, wenn das Kind und der beziehende Elternteil nicht an derselben Adresse ihren Hauptwohnsitz gemeldet haben.

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