Kinderbetreuungsgeld - keine Rückzahlung wegen Sondergebühren
Hinweis auf Abgrenzungsnachweis
Im Zuge des Verwaltungsverfahrens wies die beklagte Partei, die Österreichische Gesundheitskasse (kurz ÖGK), darauf hin, dass der Arzt die Möglichkeit habe, innerhalb einer Frist von zwei Monaten einen Abgrenzungsnachweis hinsichtlich seiner Sondergebühreneinnahmen zu erbringen, um dadurch die Rückzahlung des aus Sicht der ÖGK zu Unrecht erhaltenen Kinderbetreuungsgeldes wegen Überschreitens der Zuverdienstgrenze abzufedern. Diesen Nachweis erbrachte der Arzt jedoch nicht.
Unterinstanzen verpflichten Arzt zur Rückforderung
Die später beklagte ÖGK verpflichtete den Arzt zum Rückersatz des Kinderbetreuungsgeldes, zumal die zulässigen Grenzen des Zuverdienstes überschritten wären. Zeitgleich mit Einbringung der Klage konnte der Arzt belegen, dass er im Bezugszeitraum des Kinderbetreuungsgeldes weder eine selbständige noch eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die Abgrenzung hinsichtlich der Sondergebühren wäre aus Sicht des Arztes auch im sozialgerichtlichen Verfahren noch möglich.
Das Erstgericht wies die Klage des Arztes ab und trug ihm den Rückersatz der zu Unrecht erhaltenen Leistung des Kinderbetreuungsgeldes auf. Begründet wurde es im Wesentlichen mit der Überschreitung der Zuverdienstgrenzen und dem Hinweis der ÖGK, dass er innerhalb einer Frist von zwei Monaten die Möglichkeit hätte, eine Abgrenzung seiner Einkünfte vorzunehmen, was er jedoch nicht machte. Zusätzlich erfolgte der Hinweis der ÖGK, dass eine allfällige spätere Vorlage der Abgrenzung der Einkommen in keinem Verfahrensstadium mehr berücksichtigt werden könne. Konkret ging es um Sondergebühreneinkünfte, die zwar während des Bezuges des Kinderbetreuungsgeldes ausbezahlt wurden, diese ärztlichen Leistungen allerdings vor diesem Zeitraum erbracht wurden. Das Berufungsgericht schloss sich den Ausführungen des Erstgerichtes an und ließ die Revision nicht zu.
OGH gibt Arzt Recht – keine Rückzahlung des Kinderbetreuungsgeldes
Der OGH (10 ObS 119/21d) erachtete die außerordentliche Revision für zulässig und stellte letztendlich fest, dass die vom Arzt vorgenommene Abgrenzung der Sondergebühren trotz des Verstreichens der von der ÖGK gesetzten Frist im sozialgerichtlichen Verfahren noch vorgenommen werden kann mit dem Ergebnis, dass der Arzt aufgrund des Gelingens dieser Einkommensabgrenzung das Kinderbetreuungsgeld nicht zu Unrecht bezogen hat und dieses somit auch nicht zurückzahlen musste.
Mag. Barbara Hauer, LL.M., MBA