Kinderlosigkeit wegen eines Kunstfehlers
Unfruchtbarkeit der Klägerin aufgrund Behandlungsfehler
Im Jahr 2001 kam die Klägerin mit einer urogenitalen Fehlbildung zur Welt. Nach ca. drei Jahren entfernte der Operateur nicht lege artis statt eines Harnleiterstumpfes Anteile des Gebärmutterhalses und der Scheidenwand, wobei es zu einem Verschluss dieser beiden Organe kam, welcher zur Unfruchtbarkeit der Klägerin führte. Eine allfällige Behebung sei nicht ohne Gefährdung möglich, jede (danach) mögliche Schwangerschaft wäre mit Risiko behaftet.
Schmerzengeld und Entschädigung wegen geringerer Heiratschancen
Zusätzlich zum Schmerzengeld wegen der nicht lege artis durchgeführten Operation begehrte die Klägerin einen Ersatz für die verminderte Heiratsfähigkeit in der Höhe von Euro 10.000,--. Das Berufungsgericht sprach – als Teilbemessung – einen Pauschalbetrag von Euro 25.000,-- an Schmerzengeld zu und wies die weiters begehrten Euro 10.000,-- mangels Vorliegens einer „Verunstaltung“ gemäß § 1326 ABGB ab.
Verminderte Heiratsfähigkeit liegt nicht vor
Der OGH (1 Ob 214/18d) wies die ordentliche Revision mit folgenden Begründungen zurück:
Allgemein steht eine Entschädigung gemäß § 1326 ABGB dann zu, wenn die verletzte Person verunstaltet wurde und sie dadurch in ihrem beruflichen oder privaten Fortkommen eingeschränkt ist.
Beispiele aus der Judikatur, in denen eine Entschädigung zugesprochen wurde: Sprachstörung, Zittern der Hände, Taubheit, Verstümmelung des Geschlechtsorgans eines männlichen Jugendlichen (1 Ob 715/86).
Die Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung des äußeren Erscheinungsbildes gegeben ist, erfolgt nach der allgemeinen Lebensanschauung.
Der Begriff der „Verunstaltung“ ist weit auszulegen, jedoch muss die Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung auch sinnlich wahrgenommen werden können, was bei einer sich im Körperinneren beruhenden Unfruchtbarkeit nicht gegeben ist.
Zusammengefasst wurde daher die sich potentiell negativ auf die Eheaussichten auswirkende Unfruchtbarkeit nicht als „Verunstaltung“ im Sinne des Gesetzes gewertet, weswegen die zusätzlich zum Schmerzengeld begehrte Entschädigung in der Höhe von Euro 10.000,-- nicht zugesprochen wurde.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M, MBA