Komplementärmedizinische Leistungen
Unter Komplementärmedizin, oft auch als „Alternativmedzin“ oder „Außenseitermethode“ bezeichnet, sind wissenschaftlich nicht anerkannte oder nicht erprobte Behandlungsmethoden zu verstehen, für welche grundsätzlich die Sozialversicherung nicht leistungspflichtig ist. Deswegen werden diese ärztlichen Leistungen auch direkt mit den Patienten verrechnet, die ihrerseits im Einzelfall eine Kostenerstattung bei der Sozialversicherung beantragen können.
Bestehen Zweifel, ob es sich um eine wissenschaftlich anerkannte Heilmethode oder um eine komplementärmedizinische handelt, ist eine Klärung mit dem Chefarzt empfehlenswert.