Kostenerstattungsanspruch mangels Berufssitz verweigert
Genehmigung einer Augenoperation
Die Direktionsärztin des beklagten Sozialversicherungsträgers bewilligte die Durchführung einer beidseitigen Blepharoplastik. Dem Kläger wurde ein Betrag in der Höhe von ca. Euro 470,-- bei Leistungserbringung eines niedergelassenen Wahlfacharztes in Aussicht gestellt. Die Operation selbst wurde jedoch in Folge von einem anderen als den ursprünglich geplanten Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie in einer anderen Ordination, die für Operationen in Lokal- und Vollnarkose ausgestattet war, vorgenommen. Der operierende Augenfacharzt war „nur“ in einem Krankenhaus angestellt, die konkrete Behandlung führte er jedoch nicht im Rahmen seines Dienstverhältnisses, sondern „freiberuflich“ durch. Er klärte den Patienten auch darüber auf, dass er vom Versicherungsträger keinen Kostenersatz bekäme, zumal er über keine (eigene) Ordinationsstätte verfüge.
Kein Kostenersatz wegen fehlender Ordinationsstätte
Die ärztliche Tätigkeit ohne Berufssitz und damit der Verstoß gegen das Ärztegesetz führten dazu, dass die durchgeführte Operation auch aus sozialversicherungsrechtlicher Betrachtung nicht als wahlärztliche Leistung zu qualifizieren war. Der Kostenerstattungsanspruch stand daher trotz ursprünglicher Genehmigung nicht zu.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.