Kostenrückerstattung MRT-Untersuchung laut CT-Tarif
MRT-Untersuchung durch Wahlfacharzt für Radiologie
Zur Vermeidung von langen Wartezeiten konsultierte die klagende Patientin nach chefärztlicher Bewilligung einen Wahlfacharzt für Radiologie zur Durchführung einer MRT (Magnetresonanztomographie) - Untersuchung. Damit überhaupt ein Anspruch auf Kostenerstattung besteht, muss das Gerät im Großgeräteplan enthalten sein. Im konkreten Fall wurde diese Untersuchung mittels Kleinfeldgerät (Feldstärke< 1 Tesla) durchgeführt und der Patientin ein Betrag von Euro 195,-- in Rechnung gestellt. Aufgrund einer entsprechenden Übergangsbestimmung bestand grundsätzlich ein Anspruch auf Kostenerstattung in der Höhe von 80% jenes Tarifes, das die beklagte Sozialversicherung bei Konsultation eines Vertragspartners hätte zahlen müssen.
Höhe der Rückerstattungskosten durch Sozialversicherung?
Da ein entsprechender Vertragstarif fehlte, ebenso wie die Regelung eines Kostenzuschusses in der Satzung, orientiert sich die Höhe der Kostenrückerstattung an den für vergleichbare Pflichtleistungen festgelegten Tarifen.
Der OGH (10 ObS 43/15v) entschied, dass im konkreten Fall der Vertragstarif für eine CT (Computertomographie)-Untersuchung heranzuziehen ist (80 % von Euro 92,-- = Euro 73,60), weil insbesondere die Anschaffungskosten annähernd gleich hoch waren.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.