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    Veröffentlicht am: 24.06.2011 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Kündigungs- und Entlassungsschutz bei vereinbarter Karenz?

    Der gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsschutz erstreckt sich bis zum Ablauf von vier Wochen nach dem Ende der gesetzlichen Karenz, unabhängig vom Zeitraum während dessen Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Die Verlängerung des Kündigungs- und Entlassungsschutzes über die gesetzliche Frist hinaus bedarf einer entsprechenden Vereinbarung.

    Ich befinde mich derzeit in Karenz und habe bzgl. des Kinderbetreuungsgeldes die 30-monatige Variante gewählt. Reicht der Kündigungs- und Entlassungsschutz nun bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges oder nur bis zum Ende der gesetzlichen Karenzzeit?

    Gemäß § 15 Abs. 4 Mutterschutzgesetz (MSchG) erstreckt sich der Kündigungs- und Entlassungsschutz bis zum Ablauf von vier Wochen nach Beendigung der gesetzlichen Karenz, die mit Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes endet. Divergiert nun der Zeitraum des Kinderbetreuungsgeldbezuges mit jenem der gesetzlichen Karenz - wie in diesem Beispiel angeführt - gilt der Kündigungs- und Entlassungsschutz auch nur bis zum Ablauf von vier Wochen nach Ablauf des zweiten Lebensjahres des Kindes und nicht bis zum Ende jenes Zeitraums, in dem Kinderbetreuungsgeld bezogen wird. Besteht nun der Wunsch, die Karenzzeit bis zum Ende des Kinderbetreuungsgeldbezuges zu verlängern, bedarf dies einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin. Während einer derartig vereinbarten Karenzzeit gilt ohne entsprechende vertragliche Regelung allerdings der gesetzliche Kündigungs- und Entlassungsschutz des MSchG nicht mehr.

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