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    Veröffentlicht am: 05.10.2015 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes wegen verspäteter Mutter-Kind-Pass-Untersuchung

    Für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe ist die rechtzeitige Vornahme der vorgeschriebenen Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen notwendige Voraussetzung. Die bloße Befürchtung, durch einen Arztbesuch vom Influenzavirus angesteckt zu werden, rechtfertigt noch keine verspätete Vornahme der vorgeschriebenen Untersuchungen.

    Aus Angst vor der Ansteckung mit dem Influenzavirus im Wartezimmer eines Kinderarztes während einer Grippewelle ließ eine Mutter während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld eine laut Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehene Untersuchung erst verspätet vornehmen, woraufhin seitens des zuständigen Sozialversicherungsträgers das Kinderbetreuungsgeld nach den Bestimmungen des Kinderbetreuungsgeldgesetzes (KBGG) entsprechend gekürzt wurde. Zu Recht?

    Grundsätzlich sind die rechtzeitige Vornahme der laut Mutter-Kind-Pass-Verordnung vorgesehenen Untersuchungen des Kindes Voraussetzung dafür, das Kinderbetreuungsgeld in der jeweiligen Variante in voller Höhe zu bekommen. Ausnahmen davon sind lediglich dann vorstellbar, wenn die Gründe des Unterbleibens der vorgeschriebenen Untersuchungen vom kinderbetreuungsgeldbeziehenden Elternteil nicht zu vertreten sind. Die alleinige Befürchtung, das Kind könnte sich aufgrund einer Grippewelle in der Ordination des Kinderarztes mit dem Influenzavirus anstecken, rechtfertigt laut Ansicht des Obersten Gerichtshofes (OGH 19. 5. 2015, 10 ObS 45/15p) noch nicht die verspätete Vornahme der Mutter-Kind-Pass-Untersuchung. Die Kürzung des Kinderbetreuungsgeldes durch den zuständigen Sozialversicherungsträger erfolgte somit zu Recht.

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