Lehrpraktikanten dürfen in einer Ordination vertragsärztliche Leistungen erbringen
Die Ausbildung von Lehrpraktikanten in anerkannten Lehrpraxen unter Anleitung und Aufsicht des Ordinationsinhabers ist laut Ärztegesetz bereits seit Jahren möglich und wird von den Ärzten - wenn auch in unterschiedlicher Intensität - in Anspruch genommen.
Anlassfall in Salzburg
Kurz zusammengefasst vertrat die Salzburger Gebietskrankenkasse die Rechtsmeinung, dass Vertragsärzte aufgrund der derzeitigen Bestimmungen des Gesamtvertrages weder berechtigt seien, Ausbildungsärzte zu vertragsärztlichen Leistungen heranzuziehen noch diese mit der Krankenkasse abzurechnen.
Der Verfassungsgerichtshof (VfGH 21.09.2010, B 1295/09) hat zu Recht erkannt, dass die Erbringung vertragsärztlicher Leistungen durch Lehrpraktikanten sehr wohl mit dem Gesamtvertrag in Einklang sind und daher keiner Änderung des Gesamtvertrages bedürfen. Entsprechend der gesamtvertraglichen Bestimmungen ist der Vertragsarzt grundsätzlich (Ausnahme z.B. im Vertretungsfall bei Verhinderung des Vertragsarztes) zur höchstpersönlichen Leistungserbringung verpflichtet. Da der Ausbildungsarzt ohnehin nur unter “Anleitung und Aufsicht” des Lehrpraxisinhabers tätig werden darf und der Gesamtvertrag auch kein Verbot für Vertragsärzte enthält, Lehrpraktikanten zu beschäftigen, wird gegen bestehende gesamtvertragliche Regelungen nicht verstoßen.
Zusammenfassung
Die begrüßenswerte Entscheidung des VfGH hat endlich Klarheit in eine auch in anderen Bundesländern in der Vergangenheit umstrittene Rechtsangelegenheit gebracht. Welchen Sinn hätte eine Lehrpraxis, die rechtlich eindeutig möglich ist, wenn dann diese Leistungen gegenüber der Sozialversicherung nicht verrechnet werden dürfen? Der VfGH hat nun endgültig erstens die Befugnis der Lehrpraktikanten zur Erbringung vertragsärztlicher Leistungen und zweitens auch die Frage der verpflichtenden Honorierung durch die jeweilige Sozialversicherung bestätigt.