Leistung von Nachtdiensten keine Nachtschwerarbeit
Zeitguthaben für Nachtdienst gefordert
Der Betriebsrat eines Landeskrankenhauses begehrte für Mitarbeiter, die im Labor in der Zeit von 18:30 Uhr und 7:30 Uhr Nachtdienst leisteten, ein Zeitguthaben in der Höhe von jeweils 2 Stunden mit der Begründung, dass es sich um Nachtschwerarbeitsstunden gehandelt hat.
Im Berufungsverfahren relativierte der Kläger sein Begehren dahingehend, dass es sich zwar um keine Nachtschwerarbeitsstunden handelte, jedoch das Zeitguthaben aufgrund der Tatsache zustünde, dass Labormitarbeiter in anderen vom beklagten Land betriebenen Krankenanstalten zusätzlich zwei Stunden für jeden Nachtdienst bekamen. Der Betriebsrat stützte seine Forderung daher auf den arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz.
Kein Anspruch auf zusätzliches Zeitguthaben
Das Berufungsgericht und im Ergebnis auch der Oberste Gerichtshof wiesen das Klagebegehren ab, da die Entlohnung der Vertragsbediensteten „nach den jeweils geltenden zwingenden Einstufungs- und Entlohnungsvorschriften“ zu erfolgen habe. Eine zusätzliche Entlohnung wäre nur im Rahmen eines Sondervertrages möglich. Der arbeitsrechtliche Gleichheitsgrundsatz findet seine Grenzen in den zwingenden Entlohnungsvorschriften des Landes-Vertragsbedienstetenrechtes und den Regelungen zur Nachtschwerarbeit.
Mag. iur. Barbara Hauer, LL.M.