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    Veröffentlicht am: 02.05.2011 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Livebildkamera im Wartezimmer

    Eine Echtzeitüberwachung durch eine Livebildkamera ist von der Meldeverpflichtung an die Datenschutzbehörde befreit, wenn keine Bildaufzeichnung auf einem digitalen Speichermedium erfolgt. Nichts desto trotz ist eine entsprechende Information über die Installierung einer Livebildkamera im Wartezimmer an die Patienten empfehlenswert.

    Da in der Ordination der Wartebereich für die Patienten aufgrund der baulichen Gegebenheiten weder von der Anmeldung noch vom Untersuchungszimmer aus gut einsehbar ist, soll im Wartezimmer eine Livebildkamera installiert werden. Ist dies rechtlich zulässig und sind mit der Installierung einer Livebildkamera allfällige Meldepflichten verbunden?

    Eine sogenannte Echtzeitüberwachung, wie sie durch eine Livebildkamera erfolgt, ist gemäß § 50c Datenschutzgesetz (DSG) von der Meldepflicht an die Datenschutzbehörde bzw. an das Datenverarbeitungsregister ausgenommen, wenn keine Bildaufzeichnung auf einem digitalen Speichermedium erfolgt. Grundsätzlich verboten sind selbstverständlich Kameras an Orten, an denen die Persönlichkeitsrechte eines Menschen unverhältnismäßig stark verletzt werden würden (z. B. auf der Toilette). Es ist allerdings empfehlenswert, die Patienten bspw. durch eine entsprechende Information im Wartezimmer bzw. bei der Anmeldung darauf aufmerksam zu machen, dass im Interesse der Patientensicherheit im Wartezimmer eine Livebildkamera ohne Bildaufzeichnung installiert ist.

    Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.

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