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    Veröffentlicht am: 13.04.2011 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Meldung von Nebenwirkungen von Medikamenten

    Qualitätsmängel, vermutete Nebenwirkungen, das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit, etc. von Medikamenten sind dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden. Mitteilungspflichtig sind alle Beobachtungen und Daten, die für Arzneimittelsicherheit bedeutend sein können. Es existiert eine eigenes Formular für die Meldung.

    Frage: Mir ist bei der Anwendung eines Medikamentes bei einem meiner Patienten ein Qualitätsmangel aufgefallen. Muss ich dies melden und wenn ja, an welche Stelle?

    Tatsächlich sieht § 75a Arzneimittelgesetz (AMG) für Ärzte die Verpflichtung vor, dass u. a. Qualitätsmängel, vermutete Nebenwirkungen und das Ausbleiben der erwarteten Wirksamkeit eines Medikamentes dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen (BASG) zu melden sind. Dabei sind dem BASG alle Beobachtungen und Daten mitzuteilen, die für die Arzneimittelsicherheit von Bedeutung sein können. Seitens des BASG gibt es für diese gemäß § 75a AMG vorgeschriebene Meldung ein eigenes Meldeformular, das neben anderen wichtigen Hinweisen und Informationen auf der Homepage des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen unter www.basg.at abrufbar ist.

    Mag. Christoph Voglmair, PLL.M.

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