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    Veröffentlicht am: 17.11.2014 Rechtliche Entscheidungen Mag. Christoph Voglmair, LL.M. Standpunkt

    Nachtdienstgebühr für hausapothekenführende Ärzte

    Bei Abgabe eines Arzneimittels in dringenden Fällen aus der ärztlichen Hausapotheke ist während der Nachtstunden (20 Uhr bis 7 Uhr) eine Zusatzgebühr vergleichbar mit der Nachtdienstgebühr in den öffentlichen Apotheken in der Höhe von € 1,50 verrechenbar.

    Von Zeit zu Zeit kommt es vor, dass in dringenden Fällen während der Nachtstunden Medikamente aus der Hausapotheke an Patienten abgegeben werden müssen. Ist es in derartigen Fällen den hausapothekenführenden Ärzten ebenso wie den Apothekern gestattet, dafür eine „Nachtdienstgebühr“ zu verlangen?

    In der Anlage A zur Österreichischen Arzneitaxe 1962 ist geregelt, dass ein hausapothekenführender Arzt bei Inanspruchnahme seiner Hausapotheke in der Zeit zwischen 20 Uhr und 7 Uhr eine Zusatzgebühr („Nachtdienstgebühr“) in der Höhe von € 1,50 verrechnen darf, wenn in einem dringenden Fall das Arzneimittel an einen in seiner Behandlung stehenden Kranken, jedoch ohne unmittelbar vorangegangene ärztliche Untersuchung oder Behandlung ausgefolgt wird. In derartigen Fällen muss seitens des hausapothekenführenden Arzt auf dem Rezept der Zusatz „expeditio nocturna“ und der Zeitpunkt der Abgabe vermerkt werden. Die Zusatzgebühr von € 1,50 (inkl. 10 % USt) kann auch dann verrechnet werden, wenn das Rezept von einem anderen Arzt ausgestellt wurde, der über keine ärztliche Hausapotheke verfügt. Handelt es sich allerdings um ein Arzneimittel, dass der Suchtgiftverordnung unterliegt, kann der hausapothekenführende Arzt auch eine Zusatzgebühr von 55 Cent einheben.

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