Neue Auflösungsabgabe ab 1. Jänner 2013
Mit dem Sparpaket 2012 (2. Stabilitätsgesetz) wurde eine Auflösungsabgabe in Höhe von Euro 110,-- bei Beendigung von Dienstverhältnissen eingeführt. Das bedeutet also, dass vom Dienstgeber bei Beendigung eines arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses eine Abgabe von einheitlich Euro 110,-- an den Krankenversicherungsträger zu entrichten ist.
Keine Auflösungsabgabe ist zu entrichten, wenn
- das Dienstverhältnis mit Zeitablauf endet und auf längstens 6 Monate befristet war
- die Auflösung während des Probemonats erfolgt ist
- der Dienstnehmer
- selbst gekündigt hat oder
- ohne wichtigen Grund vorzeitig ausgetreten ist oder
- aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig ausgetreten ist oder
- im Zeitpunkt der Auflösung des Dienstverhältnisses ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Berufsunfähigkeitspension besteht oder
- bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses das Regelpensionsalter vollendet hat und die Anspruchsvoraussetzungen für die Alterspension erfüllt sind oder
- wenn der Dienstnehmer gerechtfertigt entlassen wurde
- ein Lehrverhältnis aufgelöst wird oder
- ein verpflichtendes Ferial- oder Berufspraktikum beendet wird oder
- das Dienstverhältnis durch Tod des Dienstnehmers endet
Diese Neuregelung tritt mit 1.1.2013 in Kraft und gilt dann, wenn ein Dienstverhältnis nach dem 31.12.2012 endet.
Diese Auflösungsabgabe ist also relevant insbesondere für Dienstverhältnisse mit Ordinationsangestellten und natürlich auf für Dienstverhältnisse von Ärzten in Krankenanstalten.
Für den Bereich der Lehrpraxis hat die ÖÄK bereits mit dem Bundesministerium für Soziales Kontakt aufgenommen, um zu klären, inwieweit die Rechtsverhältnisse von Lehrpraktikanten und deren Auflösung von dieser Abgabe umfasst sind. Dabei wurde von Seiten des Ministeriums mitgeteilt, dass Dienstverhältnisse von Turnusärzten in Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zur Facharztausbildung in anerkannten Ausbildungsstätten, Lehrambulatorien, Lehrpraxen und Lehrgruppenpraxen ein verpflichtendes Praktikum darstellen und unter die Ausnahmebestimmung fallen. Soweit diese allerdings über die vorgeschriebene Ausbildungsverpflichtung hinausgehen, wird diese Ausnahme voraussichtlich nicht zum Tragen kommen. Damit ist für die ÖÄK vorläufig geklärt, dass die Auflösung von Dienstverhältnissen von Turnusärzten inkl. Lehrpraxisdienstverhältnissen, die 6 Monate nicht übersteigen, oder die in der Facharztausbildung zu einem Dienstgeber im Hauptfach der Facharztausbildung 12 Monate nicht übersteigen, nicht von dieser Abgabe erfasst sind. Die ÖÄK wird hinsichtlich einer gesamten Ausnahme von Turnusarztdienstverhältnissen noch weitere Gespräche führen.
Dr. Maria Leitner