Notfallmedizin
Die Tätigkeit eines Notarztes dürfen nur approbierte Ärzte, Ärzte für Allgemeinmedizin und Fachärzte, die einen 60stündigen Notarztlehrgang erfolgreich abgeschlossen haben, ausüben. Dieser Lehrgang ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Der Lehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf bestimmten Gebieten (z. B. Reanimation, Intubation und Schocktherapie, Intensivbehandlung, Infusionstherapie, Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Inneren Medizin, usw.) zu vermitteln. Zusätzlich ist mindestens alle zwei Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine zweitägige theoretische und praktische Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Gesetzlich sind zudem genau die Zeiträume festgelegt, innerhalb derer die Fortbildungsveranstaltung zu absolvieren ist. Wird innerhalb von drei Jahren nach Abschluss des Lehrganges oder Besuch der letzten Fortbildungsveranstaltung keine zweitägige praktische und theoretische Fortbildungsveranstaltung besucht, ist die Abschlussprüfung des Lehrganges zu wiederholen.
Die Ausbildung der Notärzte ist daher streng geregelt und nur bei Erfüllen der gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen dürfen Ärzte als Notärzte tätig werden. Die allgemein gültige Beschränkung der Fachärzte bezüglich ihrer fachärztlichen Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach ist hinsichtlich der Notärzte in zwei Fällen durchbrochen: die Sonderfachbeschränkung gilt nicht für Fachärzte, die im Rahmen eines organisierten Notarztdienstes (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fachüberschreitend tätig werden bzw. für Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 ÄrzteG für Notärzte absolviert haben.
Notärzte, die beabsichtigen, eine leitende notärztliche Tätigkeit im Rahmen organisierter Rettungsdienste auszuüben, haben einen eigenen Lehrgang für leitende Notärzte im Gesamtausmaß von 60 Stunden zu besuchen. Dieser Fortbildungslehrgang hat in Ergänzung zur jeweiligen fachlichen Ausbildung eine theoretische und praktische Fortbildung auf gesetzlich festgelegten Gebieten zu vermitteln (z.B. Lagebeurteilung, Feststellung des Schwerpunkts und der Art des medizinischen Einsatzes, Sammeln und Sichten von Verletzten, Festlegung von Behandlungsprioritäten, Beurteilung des Nachschubbedarfs, ärztliche Beratung der Einsatzleitung, Zusammenarbeit mit anderen Einsatzleitern, Mithilfe bei der Panikbewältigung, Einsatzleitung bei Großeinsätzen, medizinische Dokumentation, usw.). Voraussetzung für die Teilnahme an diesem Lehrgang ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Notarzt im Rahmen eines organisierten Rettungsdienstes oder eine zumindest gleich lange Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit im Rahmen einer Krankenanstalt. Leitende Notärzte haben zusätzlich zum Lehrgang mindestens alle vier Jahre, gerechnet ab dem Abschluss des Lehrganges (Stichtag), eine Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Auch hier sind wieder Zeiträume gesetzlich definiert, innerhalb derer die Fortbildungsveranstaltung zu absolvieren ist. Hinsichtlich des Umfangs muss diese Veranstaltung mindestens 15 Stunden Planspiele oder Großübungen sowie fünf Stunden Theorie umfassen. Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen für Notärzte sind zum Teil von den Ärztekammern in den Bundesländern, zum Teil von der Österreichischen Ärztekammer in Zusammenarbeit mit den Ärztekammern in den Bundesländern durchzuführen. Über den erfolgreichen Abschluss sind jeweils Bestätigungen auszustellen. Hinsichtlich der Anrechnung für Fortbildungslehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, die im Ausland absolviert wurden, ist die Österreichische Ärztekammer zuständig und hat diese zu entscheiden, ob die absolvierten Lehrgänge mit den Anforderungen aus dem Ärztegesetz gleichwertig sind.
Mag. Barbara Hauer, PLL.M.