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    Veröffentlicht am: 25.09.2024 Rechtliche Entscheidungen Barbara Hauer Autoren Allgemeinmedizin

    ÖGK verweigerte Kostenübernahme für Medikament

    Trotz fachärztlicher Verordnung eines Mistelpräparates lehnte die ÖGK die Bezahlung ab. Aufgrund der zulässigen Zuordnung als „Außenseitermethode“ und der Tatsache, dass die Klägerin andere zur Verfügung stehende schulmedizinische Behandlungsmethoden nicht (ausreichend) beansprucht habe, war sie auch nicht zur Kostentragung verpflichtet.

    Sozialversicherung lehnt Antrag auf Medikament ab

    Die beklagte Gesundheitskasse lehnte den Antrag der Klägerin auf Gewährung des Präparates „ISCADOR-M; AMP SER 0 2x7 ST“, welches von einem Facharzt für Innere Medizin zur Behandlung von Nebenwirkungen einer Tumortherapie verordnet wurde und nicht im Erstattungskodex aufscheint, via Bescheid ab.

     

    Klage auf Kostenübernahme

    Die von der Patientin begehrte Übernahme der Kosten im gesetzlichen Ausmaß lehnte das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang ab und das Gericht II. Instanz gab der Berufung der Klägerin nicht Folge. Mittels Beschluss wies der OGH (10 ObS 10/24d) die außerordentliche Revision der Klägerin zurück.

     

    Mistelpräparat musste von ÖGK nicht bezahlt werden

    Da für die Wirksamkeit des verfahrensgegenständlichen Medikamentes ein objektiver, medizinisch-wissenschaftlicher Nachweis fehlte und zudem auch nicht festgestellt werden konnte, dass die Therapie bei der Klägerin objektiv erfolgreich war, auch wenn das subjektive Empfinden der Klägerin Gegenteiliges besagte, war die Beurteilung als „Außenseitermethode“ nicht unvertretbar. Außerdem waren schulmedizinische Maßnahmen zur Behandlung von unerwünschten Nebenwirkungen bei einer Krebserkrankung verfügbar, welche die Klägerin jedoch nicht (ausreichend) genutzt hat. Aus diesen Gründen bestand keine Verpflichtung der ÖGK, die begehrten Arzneimittelkosten zu tragen.

    Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA

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