
Ordinationsvertreter aus steuerrechtlicher Sicht kein Dienstnehmer
Vertretungsarzt selbständig oder Dienstnehmer?
Kernthema der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes (RV/2100115/2014) war, ob das für ein Dienstverhältnis sprechende persönliche Weisungsrecht des Ordinationsinhabers gegenüber den Vertretungsärztinnen vorlag und ob die Ordinationsvertreterinnen in den geschäftlichen Organismus des Praxisinhabers eingebunden waren.
Ordinationsvertretung selbständige Tätigkeit
Während das Finanzamt zum Ergebnis kam, dass es sich bei beiden Vertretungsärztinnen um unselbständige Dienstnehmerinnen gehandelt hat, beurteilte das Bundesfinanzgericht den Aufgabenbereich der Vertretungsärztinnen zusammengefasst aus folgenden Gründen als selbständige Tätigkeit:
- Die vertretungsärztliche Tätigkeit wird, und das ist auch genau der Sinn dieser Zusammenarbeit, in Abwesenheit des Ordinationsinhabers – ohne Weisungsbindung - ausgeübt. Mangels Anwesenheit des Vertretenen kann eine Eingliederung in den geschäftlichen Organismus nicht vorliegen.
- Ein fixes Entgelt und daher die Vereinbarung von Pauschalentgelten, wie bei vertretungsärztlicher Tätigkeit üblich, sprechen nicht automatisch für das Bestehen eines Dienstverhältnisses.
- Die Vertretungsärztinnen unterlagen im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen ärztlichen Tätigkeit dem Haftungsrisiko, da die Patienten über den Vertretungsfall durch einen Aushang im Empfangsbereich informiert wurden. Dieser Umstand ist (auch) als Indiz für das Bestehen des Unternehmensrisikos zu werten.
- Es lag daher ein Leistungsaustausch zwischen dem Ordinationsinhaber und den Vertreterinnen vor, wobei letztere die vertragsärztliche Tätigkeit als selbständige Unternehmer erbrachten und nicht in das Unternehmen eingegliedert waren.
Mag. iur. Barbara Hauer, PLL.M.