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    Veröffentlicht am: 22.05.2023 Rechtliche Entscheidungen Barbara Hauer Standpunkt

    Ordnungsgemäße Aufklärung vor Operation erfolgt

    Bei nicht ordnungsgemäßer Aufklärung besteht die Gefahr einer Arzthaftung auch für so genannte typische Risiken, die selbst ohne Behandlungsfehler eintreten können. Keine Schadenersatzpflicht besteht allerdings dann, wenn der Patient auch bei ordnungsgemäßer Aufklärung eingewilligt hätte. Im konkreten Fall wurde ohnehin korrekt aufgeklärt.

    Verwirklichung eines typischen Risikos im Zuge einer Operation

    Bei der klagenden Patientin wurde im Zuge der Entfernung eines Eileiter-/Eierstockkomplexes mit Bauchspiegelung „Eierstockkrebs“ diagnostiziert, weswegen eine Komplettierungsoperation empfohlen und das restliche Eierstockgewebe, die Gebärmutter und auch das Bauchnetz entfernt wurde sowie eine Untersuchung auf weitere „Absiedelungen“ erfolgen sollte. Während der Operation kam es zu schwerwiegenden Komplikationen, mitunter der Perforation des Dünndarms mit septischem Schock.

     

    Abweisung der Haftungsansprüche

    Die Vorinstanzen wiesen das von der Klägerin initiierte Begehren auf Zahlung von Schmerzengeld und Feststellung der Haftung für sämtliche Spät- und Dauerfolgen aufgrund der Komplettierungs- und Nachfolgeoperationen ab.

     

    OGH weist Revision zurück

    Im Zuge der außerordentlichen Revision machte die Klägerin die Verletzung von Aufklärungsfehlern geltend. Der OGH (1 Ob 94/22p) wiederholte die Grundsätze zur Aufklärung und wies darauf hin, dass die ärztliche Informationspflicht beim Vorliegen sogenannter typischer Gefahren verschärft ist. Laut den Feststellungen wurde die Klägerin über das zwar seltene, aber typische Risiko einer Darmperforation aufgeklärt. In der Revision kam erstmals der konkrete Vorwurf der Klägerin, dass sie weder über eine mögliche Sepsis und die damit einhergehenden schwerwiegenden Folgen aufgeklärt wurde noch über den Umstand, dass sie an einer lebensbedrohlichen Krankheit leide. Allerdings wurden beide Tatsachen direkt im Aufklärungsbogen angeführt. Zusätzlich stellten die Gerichte fest, dass sich die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung auf jeden Fall hätte operieren lassen – auch bei noch detaillierterer Aufklärung. Aus diesen Gründen war daher im Ergebnis die Arzthaftung zu verneinen.

    Mag. Barbara Hauer, LL.M. MBA

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